Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Zahlung nach aussen für die gesamte Gerichtsbarkeit des Bundes. Dies vereinfacht die Abrechnung und Zahlungsabwicklung.
Abs. 2
Das Bundesgericht legt den Verteilungsschlüssel für die eidgenössischen Gerichte fest. Vor der Festlegung hört das Bundesgericht die anderen eidgenössischen Ge- richte an, um Fairness und Akzeptanz zu gewährleisten. Dies entspricht zudem dem aktuellen Recht: Gemäss Artikel 1 Absatz 2 BGG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus. Als Aufsichtsinstrumente stehen dem Bundesge- richt unter anderem die Finanzaufsicht zur Verfügung, welche durch eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung sowie Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Vor- anschlags und der Jahresrechnung erfolgt (Artikel 3 Buchstabe c i. V. m. Artikel 6 Buchstabe a und b des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 200620).
Im Gegensatz zur Bundesverwaltung gibt es keinen expliziten Zyklus für die Festle- gung der Aufteilung. Die Aufteilung kann also flexibler angepasst werden. Zum Bei- spiel kann die Festlegung des Verteilungsschlüssels jährlich oder bei stark veränder- ter Nutzung erfolgen.
Art. 19 Fälligkeit
Abs. 1
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft erhebt die Gebühren jährlich. Sie werden je- weils am 1. Januar fällig. Damit wird sichergestellt, dass die öffentlich-rechtliche Kör- perschaft über genügend Liquidität verfügt.
Abs. 2
Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel für das erste Betriebsjahr. Für das erste Betriebsjahr wird die Gebühr an dem Tag fällig, an dem die Verordnung in Kraft tritt. Dadurch lässt sich eine Finanzierungslücke vermeiden, falls der Regelstichtag (1. Ja- nuar) nicht mit dem Inkrafttretensdatum zusammenfällt.
Art. 20 Rechnungsstelle der Kantone
Jeder Kanton benennt eine einzige Rechnungsstelle, um die Rechnungsstellung und den Zahlungsverkehr mit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu vereinfachen.