Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/79: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) · 40 Seiten
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Art. 21 Evaluation der Gebührenregelung
Aufgrund des grossen Spielraums, den der Gesetzgeber dem Bundesrat bei der Fest- legung der Höhe zugestanden hat, ist es angezeigt, die vorliegende Regelung nach einer gewissen Zeit zu überprüfen. Dabei ist zu prüfen, ob die Regelung im Vollbe- trieb noch sachgerecht, finanzierungsstabil und systematisch stimmig ist. Das EJPD wird beauftragt, die Evaluation zwei Jahre, nachdem die Nutzung der zentralen Platt- form im Bund und in allen Kantonen in den vom BEKJ erfassten Verfahren obligato- risch geworden ist, durchzuführen. Damit stellt das EJPD sicher, dass die Evaluation auf Realbetriebsdaten basiert. In die Evaluation ist auch der Preisüberwacher mitein- zubeziehen.
2. Kapitel: Digitalisierung von physischen Dokumenten
Art. 22
Die gesetzlichen Grundlagen zur Digitalisierung von physischen Dokumenten erge- ben sich aus den jeweiligen Prozessgesetzen in Verbindung mit Artikel 29 BEKJ. In Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die gesetzliche Grundlage nicht direkt aus dem VwVG, sondern aus Artikel 37a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521.
Abs. 1 und 2
Die physisch eingegangenen Dokumente sind von den Gerichten und Behörden in das Format PDF/A zu digitalisieren. Zusätzlich sind die digitalisierten Dokumente mit einer Texterkennung (Optical Character Recognition [OCR]) zu versehen. Die OCR macht den Text durchsuchbar und bearbeitbar, indem es handschriftliche oder ge- druckte Buchstaben in maschinenlesbare Daten umwandelt. Die Texterkennung dient der Effizienz: Digitale Dokumente können leichter gespeichert, durchsucht und weiter- verarbeitet werden. Dabei ist nicht verlangt, dass die Durchsuchbarkeit mittels Texter- kennung zu 100 % akkurat ist, sondern es soll nach «Best Effort» automatisiert erfol- gen. Beispielsweise wird die Texterkennung bei eigenhändig geschriebenen Texten (beispielsweise ein Testament), je nach Handschrift, nicht sehr akkurat sein.
Die nach diesem Artikel elektronisch erstellten Dokumente gelten als massgebliche Version (vgl. Art. 29 Abs. 3 BEKJ).
Die digitalisierten Dokumente müssen mindestens eine Farbtiefe von 8 Bit (für 256 Farb- oder Grauabstufungen) und eine Auflösung von 300 DPI aufweisen, um Klarheit und Lesbarkeit zu gewährleisten. Bei Bedarf – zum Beispiel bei farbigen oder detail-
21 SR 173.32