Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

Gemäss dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199026 (SuG) sind Doppelförderungen durch den Bund ausgeschlossen. Um dies zu verhindern, wird für eine Massnahme, für die bereits andere nichtrückzahlbare Geldleistungen ausgerichtet oder zugesagt worden sind, keine Finanzhilfe nach Artikel 6 KlG ausgerichtet. Ausgeschlossen ist insbesondere die Förderung von Massnahmen, für die internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 CO2-Gesetz oder Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland nach Artikel 7 CO2-Gesetz ausgestellt werden, wenn Bundesgelder aus dem Gebäudeprogramm zugesagt wurden oder die Massnahme zur Erfüllung der Pflicht unter der Vereinbarung des UVEK mit den Kehrichtverbrennungsanlagen vom März 202227 vorgesehen ist. Grundsätzlich möglich sind Finanzhilfen für die Umsetzung von Massnahmen, die durch den Technologiefonds gefördert wurden.

Bei einem Betreiber von Anlagen, der nach Artikel 15 CO2-Gesetz auf Gesuch hin oder nach Artikel 16 CO2-Gesetz verpflichtet am Emissionshandel (EHS) teilnimmt, bei einem Betreiber von Luftfahrzeugen, der nach Artikel 16a CO2-Gesetz am EHS teilnimmt oder bei einem Betreiber, der nach Artikel 31 CO2- Gesetz eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen hat, erfolgt eine Finanzhilfe nur, wenn er darlegt, dass für die Massnahme keine Doppelförderung besteht (Abs. 2). Betreiber von Anlagen und Luftfahrzeugen die am EHS teilnehmen, müssen dazu darlegen, dass die Kosten für die neuartigen Technologien oder Prozesse so hoch sind, dass sie die Massnahmen ohne Finanzhilfe auch langfristig nicht umsetzen würden (Bst. a). Dies kann beispielsweise bei Massnahmen zur dauerhaften Speicherung von CO2 im Untergrund sowie bei NET oder bei Investitionen in andere neuartige Technologien der Fall sein, sofern der Preis für Emissionsrechte keine Anreize für entsprechende Investitionen bietet. Der Preis der Emissionsrechte, welche im Umfang der gespeicherten Menge CO2 künftig nicht abgegeben werden müssen, kann bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe berücksichtigt werden. Ein Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung muss darlegen, dass er seine Verminderungsverpflichtung auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahme einhält. Im Emissionsziel werden die mit den geförderten Massnahmen verminderten CO2-Emissionen zu den effektiven Emissionen addiert. Bei Betreibern mit einem Massnahmenziel können die geförderten Massnahmen nicht Teil der Zielbildung sein (Bst. b).

Keine Finanzhilfen werden für Massnahmen ausgerichtet, die nur einen geringen Beitrag zur Erreichung der Netto-Null-Emissionen leisten oder wenn die Massnahme nicht den Zielen der Energie- oder Klimapolitik des Bundes entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Anlage gegenüber Referenzanlagen einen schlechten Wirkungsgrad aufweist (Abs. 3).

Artikel 11 Form und Verfahren zur Ausrichtung der Finanzhilfen

Finanzhilfen können gemäss SuG in verschiedenen Formen erfolgen. Im Rahmen von Artikel 6 KlG sind Investitionsbeiträge und Betriebsbeiträge vorgesehen (Abs. 1), welche je nach Unterstützungsbedarf separat oder kombiniert angewendet werden können. Neben der Höhe wird auch die jeweilige Form der Finanzhilfe durch das BFE mit einer Verfügung festgelegt. Finanzhilfen können entweder mittels thematischer Ausschreibung oder als Direkteingabe auf Gesuch hin ausgerichtet werden (Abs. 2). Die Anforderungen für Gesuche zur Direkteingabe ohne thematische Einschränkungen sind in Anhang 2 Ziffer 1 geregelt. Der Bund kann thematische Ausschreibungen zu Förderschwerpunkten durchführen. Deren Anforderungen sind in Anhang 2 Ziffer 2 geregelt (Abs. 3).

Artikel 12 Gesuch

Das BFE ist für die Beurteilung der Gesuche zuständig. Aufgrund des voraussichtlichen Umfangs der Vollzugsarbeiten sowie des spezifischen Know-hows, das für Tätigkeiten im Rahmen des Vollzugs der Finanzhilfen (beispielsweise die inhaltliche Prüfung von Gesuchen oder die Beurteilung von neuartigen Massnahmen) notwendig ist, wird das BFE nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 21. Juni

26 SR 616.1

27 CO2-Emissionen: Vereinbarung zwischen Bund und Kehrichtverbrennungsanlagen. Medienmitteilung des UVEK vom 16. März 2022. Abrufbar unter: www.uvek.admin.ch > Medien > Medienmitteilungen. 16/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275