Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht
Klimawirkungen von weiteren Emissionen des Betriebes von Luftfahrzeugen gemäss Artikel 4 darstellen.
Ein Fahrplan muss eine zuverlässige Grundlage für Förderentscheide gemäss Artikel 6 KlG sein. Er muss deshalb hinreichend aktuell bleiben und regelmässig – mindestens alle 5 Jahre oder bei veränderten Verhältnissen – angepasst werden (Abs. 4). Im Rahmen der Aktualisierung sollten insbesondere die Effekte der getroffenen Massnahmen und die Zielerreichung evaluiert werden. Zeigt sich eine Lücke zwischen dem Reduktionspfad und den tatsächlichen Treibhausgasemissionen, so ist eine Neubewertung der Massnahmen und/oder des Verminderungspotentials angezeigt. Es wird ausserdem empfohlen, insbesondere bei Branchenfahrplänen, die Fahrpläne zu veröffentlichen, um einerseits Transparenz zu schaffen und andererseits die Berechnung der Emissionen entlang der Wertschöpfungskette zu erleichtern.
Artikel 9 Beratung
Das Bundesamt für Energie (BFE) gibt die Minimalanforderungen an die fachkundige Beratung vor (Abs. 1), insbesondere die minimale Ausbildung und professionelle Erfahrung der Beraterinnen und Berater für jeden Fachbereich. Es stellt zudem alle für die Erstellung der Fahrpläne nötigen Informationen in einer öffentlich zugänglichen Form zur Verfügung, zum Beispiel mit einer Publikation auf einer Internetseite.
Das BFE führt eine Liste der registrierten Beraterinnen und Berater (Abs. 2) zusammen mit deren Profilinformationen, wie Expertisen, Sprachen und Region. Das BFE macht die Liste öffentlich zugänglich. Diese Liste erlaubt eine gute Zusammenarbeit zwischen Beratenden mit unterschiedlichen Profilen. Die persönlichen Daten werden mit Zustimmung der Beratenden veröffentlicht.
2. Abschnitt: Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen
Artikel 10 Förderungswürdige Massnahmen
Basierend auf Artikel 6 KlG können Unternehmen für Massnahmen im gesamten Unternehmen oder in einzelnen Betriebsstätten25 Finanzhilfen erhalten, sofern die Massnahmen auf neuartigen Technologien oder neuartigen Prozessen beruhen und im Fahrplan abgebildet sind, so dass die Umsetzung der Massnahmen der Realisierung des Fahrplans des gesamten Unternehmens oder der Betriebsstätte dient. Schliessen sich mehrere Unternehmen einer Branche zusammen, um ein Branchenprogramm für eine Förderung einzureichen, erfolgt die Finanzhilfe an die Programmträgerschaft. Neben Massnahmen in Anlagen als ortsfeste technische Einheiten an einem Standort sind auch Massnahmen für Luftfahrzeuge, Lastwagen, Sattelschlepper und Schiffe möglich, bspw. die Ladeinfrastruktur für deren elektrischen Betrieb. Gemäss Anhang 2 Ziffer 3 KlV sind Massnahmen möglich, welche die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen im Unternehmen oder in der Betriebsstätte vermindern. Bei Unternehmen, die Luftfahrzeuge, Lastwagen, Sattelschlepper und Schiffe betreiben, gelten die Emissionen, die durch deren Betrieb verursacht sind als direkte Emissionen im Unternehmen. Eine Finanzhilfe ist zudem möglich für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen in Prozessen ausserhalb des Unternehmens oder der Betriebsstätte, sofern diese dem Unternehmen oder der Betriebsstätte direkt vor- oder nachgelagert sind (Anhang 2 Ziffer 4 KlV), sowie für Massnahmen, welche CO2 in Produkten oder im Untergrund temporär oder dauerhaft speichern (Anhang 2 Ziffer 5 KlV). Unter einer temporären Speicherung werden jene in Produkten oder Materialen verstanden, bei deren bestimmungsgemässen Nutzung oder Entsorgung das CO2 wiederum freigesetzt wird. Beispiele hierfür wären Speicherungen von CO2 in synthetischen Treibstoffen oder Kunststoff. Die Finanzhilfe richtet sich in der Regel an die Unternehmen als Anwender (Abs. 1).
25 Als Betriebsstätte gilt gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Artikel 4 eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, wie bspw. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten oder Werkstätten. 15/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275