Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/9: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk · 15 Seiten

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Art. 1

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) als auch die Eniwa AG weisen darauf hin, dass die Aufrechterhaltung des Mobilfunks während der Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen Sofortkontingentierung und Kontingentierung vor allem für kleinere Verteilnetzbetreiber zentral ist. Durch die Abschaltung der hohen Frequenzbänder von 2600 MHz und 3600 MHz kann es zu Einschränkungen bei der Betriebsführung der entsprechenden Verteilnetzbetreiber kommen, da der Kommunikationsaustausch mit Betriebsmitteln aus dem Bereich der Stromversorgung teilweise über Mobilfunk (GSM, UMTS) funktioniert. Auch im Bereich der Gasinfrastruktur wird der Mobilfunk aktuell noch eingesetzt, primär zum Zweck der Überwachung der Gasversorgung. Aufgrund dessen beantragt der VSE Übergangsvorschriften bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung, damit die betroffenen Verteilnetzbetreiber die auf der GSM/UMTS-Technologie basierende Betriebsführung entsprechend umstellen können. Die Eniwa AG beantragt, dass von den Massnahmen der vorliegenden Verordnung abgesehen wird.

Die Anwendung von DNS-Sperren zur Reduktion des Datenverkehrs wurde von gewissen Organisationen als kritisch betrachtet. So gibt swico zu bedenken, dass auf den vermehrten Einsatz von DNS-Sperren in anderen Kontexten verzichtet werden sollte.

Die Digitale Gesellschaft, die CCIA und Nationalrat F. Grüter erachten die DNS-Sperren nicht als effektivste technische Lösung, um die Massnahmen beziehungsweise Stromeinsparungen im Falle einer Strommangellage vorzunehmen, da DNS-Sperren umgangen werden können. Aufgrund dessen sollte von den vorgesehenen DNS-Sperren abgesehen werden, auch wenn eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht. Für die Digitale Gesellschaft und eine Privatperson stellen die DNS-Sperre eine unverhältnismässige und nicht zu rechtfertigende Verletzung der Grundrechte dar.

Sollte an den vorgesehenen DNS-Sperren festgehalten werden, beantragt Nationalrat F. Grüter, dass dies unter klaren Regeln, basierend auf fundierten Analysen und unter Einbezug der betreffenden Branche erfolgen sollte. Die swico hält es in diesem Fall als unabdingbar, dass die DNS-Sperren entlang der vorgesehenen Kaskadierung der Stufen 1 bis 3 und mit grösster Umsicht bezüglich Umsetzungs- und Anpassungsfrist sowie der Konsequenzen betreffend Versorgungsqualität angeordnet werden.

Als eine alternative und gezieltere Massnahme empfiehlt die CCIA, die Ermutigung der Nutzerinnen und Nutzer durch den Bund Festnetz- oder WLAN-Verbindungen anstelle von Mobilfunkverbindungen zu nutzen. Die kombinierte Nutzung von Festnetz und WLAN sei im Vergleich zum Mobilfunk 10-mal energieeffizienter und würde somit gewisse Energieeinsparung ermöglichen. Als zusätzliche Massnahme könnten die Telekommunikationsunternehmen ihrem eigenen Sprachverkehr in ihren Netzen Vorrang einräumen. Die Digitale Gesellschaft fordert zudem, dass Streaming-Dienste dazu verpflichtet werden, in geringerer Qualität zu übertragen.

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hingegen beantragt den Artikel 1 grundsätzlich neu zu formulieren. In diesem Zusammenhang schlägt die WEKO zusätzlich neue Interventionsmassnahmen zur Erreichung der Reduktion des Datenaufkommens vor, die weniger in die wirtschaftliche Freiheit und den Wettbewerb eingreifen. Die DNS-Sperren sollen dabei erst als «ultima ratio» Massnahme zur Anwendung kommen.

Als erste Massnahmenstufe schlägt die WEKO vor, dass innerhalb der zweiwöchigen Übergangsfrist die Mobilkonzessionärinnen mit den einzelnen Anbietern, die für das meiste Datenaufkommen verantwortlich sind, Vereinbarungen zur individuellen Reduzierung treffen. Auf diese Weise erhält die Wirtschaft gemäss der WEKO die Möglichkeit entsprechende Massnahmen auf einer Weise zu vereinbaren, welche das Funktionieren der Wirtschaft insgesamt am wenigsten stark einschränkt. Die Verhandlungsmacht der Mobilkonzessionärinnen in Bezug auf die Vereinbarungen soll durch weitere einseitige Massnahmen gestärkt werden, die ergriffen werden können, wenn keine Einigung mit den jeweiligen Anbietern erzielt werden kann.