Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/9: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk · 15 Seiten

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Als Massnahmenstufe 2 sieht die WEKO vor, die zur Verfügung gestellten Bandbreite für Inhalte der Endkunden mit den höchsten Datenaufkommen zu drosseln, sofern diese insgesamt fünfzig Prozent des Netzverkehrs ausmachen. Dies dürften insbesondere grössere Content-Anbieter sein, die über das Netz Audioinhalte und audiovisuelle Inhalte verbreiten oder Software-Updates zur Verfügung stellen. Falls die Mobilfunkkonzessionärinnen selbst Inhalte über das Mobilfunknetz verbreiten und zu den Content-Anbietern mit den grössten Datenaufkommen gehören, sollen für sie dieselben Massnahmen gelten.

Massnahmenstufe 3 beinhaltet die Drosselung der Bandbreite an den Netzübergabepunkten. Diese Massnahme sollte dann eingesetzt werden, wenn Content-Anbieter von Inhalten versuchen, Datenströme über andere autonome Systeme in das Netz des Mobilfunklizenzinhabers einzuspeisen und damit die Beschränkungen zu umgehen. In diesem Fall sollte es auch möglich sein, den Datenverkehr an den jeweiligen Netzzugangspunkten oder Zusammenschaltungspunkten zu drosseln.

Erst als letzte Massnahme sollte gemäss der WEKO die DNS-Sperre als Stufe 4 für diejenigen Endkunden eingeführt werden, welche das grösste Datenaufkommen verursachen.

Suissedigital und Sunrise verweisen darauf, dass die Verwendung der Frequenzbänder sich langfristig ändern kann und bei allfälliger Änderung dies vor Inkraftsetzung der Verordnung dahingehend anzupassen gilt.

Asut fordert einen zusätzlichen Artikel, der das konkrete Verfahren bzw. die Anwendung der einzelnen Massnahmen in der Verordnung regelt und nicht nur im erläuternden Bericht klarstellt. In diesem Zusammenhang soll das Angebot im Mobilfunkverkehr in den drei Stufen sukzessive eingeschränkt werden, wobei die einzelnen Stufen erst nach einer umfassenden Interessenabwägung zu verordnen seien.

Art. 1a

Analog zu Artikel 1 sollen gemäss Suissedigital und Sunrise allfällige Änderungen bei der Verwendung der Frequenzbänder vor Inkraftsetzung der Verordnung dahingehend angepasst werden.

Art. 1b

Die Arbeitsgruppe Berggebiet ist an den Solidaritätsfond Luzerner Bergbevölkerung angegliedert und unterstützt vollumfänglich die Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete. Die Interventionsstufe 3 wird daher, wie von der SAB gefordert, abgelehnt und beantragt, diese Stufe zu streichen.

Mehrere Organisationen fordern wie die Kantone, dass die Verordnung dahingehend ergänzt wird,

dass die Mobilfunkprovider verpflichtet werden, flächendeckend dafür zu sorgen, dass Notrufe und die Information der Bevölkerung sowie der Datenverkehr der BORS durch die vorgesehenen Massnahmen nicht beeinträchtigt werden. (Kantonspolizei St. Gallen, den Schweizerischen Feuerwehrverband, den Interverband für Rettungswesen, Gebäudeversicherung Zug, Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Vereinigung der Schweizerischen Berufsfeuerwehren, Konferenz der kantonalen Polizeikommandantinnen und -kommandanten, CCIA, Feuerwehr Koordination Schweiz).

Art. 2

Transfair fordert, dass nebst den Endnutzerinnen und Endnutzer, insbesondere die Mitarbeitenden der Mobilfunkkonzessionärinnen über die Einschränkungen sowie geplanten Massnahmen laufend informiert werden.

Die drei Mobilfunkkonzessionärinnen sowie asut, swico, Glasfasernetz Schweiz und Suissedigital beantragen, dass in Bezug auf die Berichterstattung das BAKOM statt die drei Mobilfunkkonzessionärinnen die übrigen Mobilfunkanbieterinnen, die Infrastrukturbetreiber, die Kantone, den Verband Schwei-