Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/9: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk · 15 Seiten
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Art. 1
Der Kanton Zürich regt an, technische Möglichkeiten zu prüfen, um die Video-Streaming-Funktion bei den wichtigsten sozialen Medien zu blockieren, während dabei die Messaging-Funktionalität jedoch weiterhin erhalten bleiben soll. Dadurch soll den Bedürfnissen der sozialen Interaktion und Informationsbeschaffung auf den sozialen Medien entgegenkommen werden.
Art. 1b
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beantragen mehrere Kantone, dass beim Einsatz der DNS-Sperre die Mobilfunkprovider verpflichtet werden, flächendeckend dafür zu sorgen, dass Notrufe und die Information der Bevölkerung sowie der Datenverkehr der BORS durch die vorgesehenen Massnahmen nicht beeinträchtigt werden. Dabei muss bei der Umsetzung aller Massnahmen sichergestellt werden, dass die Bevölkerung jederzeit in der Lage ist, entsprechende Notrufzentralen zu erreichen. Zudem wird von den entsprechenden Kantonen gefordert, dass die Information der Bevölkerung durch staatliche Organisationen auf Stufe Bund und Kantone, mittels Apps (bspw. Alertswiss) gewährleistet wird und der Datenverkehr der BORS auf den Mobilfunknetzen nicht eingeschränkt wird (AI, AR, BL, BS, BE, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SO, UR, VD, VS, ZH).
Der Kanton Aargau fordert, dass in Bezug auf die Abschaltungen von 10 % der Makro-Antennenstandorte in der Verordnung die Verpflichtung zur entsprechenden Koordination zwischen den Konzessionärinnen festgehalten wird, um dadurch Abdeckungslücken zu vermeiden.
Der Kanton Waadt regt im Zusammenhang mit der Abschaltung von Makro-Antennenstandorten an, eine zusätzliche vierte Massnahme im Sinne einer strikteren Kontingentierung zu implementieren.
Diese sieht vor, das gesamte Mobilfunknetz abzuschalten und nur das Festnetz aufrechtzuerhalten. Begründet wird dies damit, dass Daten über das Festnetz energieeffizienter übertragen werden können als über das Mobilfunknetz, wodurch zusätzliche Stromeinsparungen erzielt werden sollen. Der Bund soll dabei sicherstellen, dass alle betroffenen Akteure umfassend über die Auswirkungen dieser Massnahme und die Notwendigkeit, auf das Festnetz auszuweichen, informiert werden.
Der Kanton Zug verlangt eine Präzisierung bei den Verordnungsunterlagen, ob für die verbleibenden Makro-Antennenstandorte der Anlagegrenzwert weiterhin gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) gilt. Falls jedoch eine temporäre Aufhebung der Anlagegrenzwerte in der NISV durch das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung im Krisenfall vorgesehen ist, um den Ausfall von Mobilfunksendeanlagen teilweise mittels erhöhter Sendeleistung zu überbrücken, ist es unerlässlich, die Bevölkerung nicht nur über die Datenengpässe, sondern auch über die Aufhebung der Vorsorgegrenzwerte zu informieren.
Art. 4
Der Kanton Appenzell Innerrhoden fordert, dass das Risiko für unvorhersehbare Systemstörungen oder Systemausfälle und die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Netzstabilität und die Versorgung weitergehend analysiert werden muss. Dabei gilt es die entsprechenden Minimierungsmassnahmen zu beschreiben und zu implementieren in den Verordnungsunterlagen.
Art. 5
Der Kanton Zürich beantragt, dass die Verordnung nicht in Kraft gesetzt werden darf, bevor die Kontingentierungsmassnahmen in Kraft sind. Massgebend ist die Eingriffsintensität in den Alltag der Bevölkerung und Wirtschaft, da in diesem Zusammenhang bereits ab der ersten Stufe erhebliche Unsicherheiten bestehen.