Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/9: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Verbrauchs von elektrischer Energie im Mobilfunk · 15 Seiten
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zerischer Elektrizitätsunternehmen und den Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung über die Umsetzung der Massnahmen informiert. Aus Qualitäts- und Effizienzgründen sollte diese Informationspflicht gegenüber den anderen Adressaten vom BAKOM wahrgenommen werden, da einerseits dadurch die Mobilfunkkonzessionärinnen bei der Umsetzung der Massnahmen während einer schweren Strommangellage entlastet werden. Andererseits das entsprechende Bundesamt in einer Krisensituation nicht nur über sämtliche Informationen aller Mobilfunkkonzessionärinnen, sondern auch über die korrekten Kontakte der entsprechenden Organisationen und Behörden verfügt.
Swico fordert in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass die von der Umsetzung der Massnahmen potenziell betroffenen Akteure, insbesondere der ICT- und Internetbranche, durch den Bund laufend zu informieren sind. Grund dafür ist, dass die entsprechenden Anbieter einerseits am unmittelbarsten von den Massnahmen betroffen sind. Andererseits, weil ihre Kundinnen und Kunden auch im Krisenfall mit geeignetem Support und Dienstleistungen zu Gunsten der gesamten Schweizer Volkswirtschaft zu versorgen seien. Swico ist zudem der Meinung, dass die Einbindung und Zusammenarbeit der genannten Anbieter die Möglichkeit bieten, zusätzlich zu den bestehenden auch weiteren Massnahmen zu ergreifen sind, um den Datenverkehr gezielt weiter zu reduzieren. Dies kann zum Beispiel durch Anpassung der Videoqualität an die verfügbare Bandbreite erfolgen.
Asut beantragt im Hinblick auf die Kommunikation des Bundes, dass neben der Öffentlichkeit ebenfalls die von den DNS-Sperren betroffenen Dienstanbieter über die Auswirkungen der Massnahmen informiert werden. Swico fordert, dass die entsprechende Kommunikation des Bundes mit den Endkundinnen und Endkunden der Telekom- sowie ICT- und Internetanbieter ergänzt wird, da diese nebst den Anbietern selbst am unmittelbarsten von den negativen Folgen der Massnahmen betroffen sind. Swico empfiehlt ausserdem die Bevölkerung aktiv auf noch energieeffizientere Internet-Kanäle aufmerksam zu machen und entsprechende Empfehlung bezüglich deren Nutzung auszusprechen.
Art. 4
Suissedigital, Transfair, Glasfasernetz Schweiz als auch Swisscom und Sunrise fordern betreffend Übergangsbestimmung eine Klärung bezüglich der vorgesehenen Fristen zur Umsetzung der Massnahmen, da ein Widerspruch zwischen dem Verordnungsentwurf und den entsprechenden Erläuterungen besteht. Die Stellungnehmenden fordern, dass jeweils eine zweiwöchige Umsetzungsfrist für die etappierten Massnahmen gelten und nicht eine einmalige zweiwöchige Umsetzungsfrist.
Asut, Swisscom, Glasfasernetz Schweiz sowie Transfair beantragen, dass in der Verordnung festgehalten wird, dass die Grundversorgungskonzessionärin nicht verantwortlich gemacht werden kann,
wenn die Bedingungen der Grundversorgungskonzession aufgrund der Umsetzung dieser Verordnung nicht eingehalten werden kann. Dadurch soll Rechtssicherheit für die Grundversorgungskonzessionärin geschaffen werden.
Anhang
Asut, Swisscom und Sunrise fordern, dass die beispielhafte Liste im Anhang gestrichen werden soll, da erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung definitiv bestimmt werden kann, welche Dienste mit einer DNS-Sperre eingeschränkt werden muss. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll daher die beispielhafte Liste gestrichen werden. Die Digitale Gesellschaft hingegen bedauert, dass die Verordnung nicht festlegt, welche Plattformen konkret von den DNS-Sperren betroffen sein werden, da dies grosse Rechtsunsicherheit für alle Betroffenen schafft, insbesondere für die Anbieter als auch für die Konsumentinnen und Konsumenten.
Asut, Swisscom, Glasfasernetz Schweiz sowie auch Suissedigital beantragen, dass stattdessen im Anhang alle notwendigen Vorgaben aufgeführt werden, die zur Erstellung der DNS-Sperrliste erforderlich sind. Dabei soll dasselbe Vorgehen bei den technischen Spezifikationen wie bei der Umsetzung der DNS-Sperrliste auf Grundlage des Geldspielgesetzes angewendet werden.