Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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– schlimmstenfalls – ab dem 1. September 2028 keine (oder nur noch gewisse) Daten juristischer Personen bekanntgeben dürften. Vor diesem Hintergrund hat sich der Bun- desrat dafür entschieden, im RVOG eine dauerhafte Auffanglösung zu schaffen, die in allen Sachbereichen, in welchen Bundesorgane Daten juristischer Personen bearbei- ten und bekanntgeben, gleichermassen Anwendung finden kann (siehe Ziff. 2.1.1 und 3.1).

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202430 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202431 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die Änderungen der Artikel 57r ff. RVOG sind dennoch not- wendig, damit die Bundesorgane auch nach Ablauf der Übergangsfrist von Artikel 71 DSG über eine genügende Rechtsgrundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen verfügen (vgl. Ziff. 1.2). Die Anpassungen müssen deshalb bis am 1. September 2028 in Kraft treten.2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Beantragte Neuregelung

2.1.1 Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Die Artikel 57r ff. RVOG bilden einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane. Dieser Rechtsrahmen wird mit dem vorliegenden Vorentwurf zur Änderung des RVOG (VE-RVOG) im Wesentlichen in vier Punkten angepasst bzw. ergänzt:

• Verhältnis zum bereichsspezifischen Datenschutzrecht: Die Übergangsbestimmung von Artikel 71 DSG wird in das RVOG überführt. Im Unterschied zu Artikel 71 DSG wird auf eine zeitliche Befristung verzichtet. Artikel 57sbisAbsatz 1 VE-RVOG sieht für Bundesorgane vor, dass die Bestimmungen zum Schutz von Personendaten in einem Spezialerlass auch für Daten juristischer Personen gelten, sofern der Erlass keine Bestimmungen zum Schutz von Daten juristischer Personen enthält. Mit an- deren Worten: In den Bestimmungen zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe durch Bundesorgane umfasst der Begriff der Personendaten wie nach früherem Recht auch Daten juristischer Personen (vgl. Art. 3 Bst. a und b aDSG). Bundesorgane sollen Daten juristischer Personen demnach weiterhin so bearbeiten und bekannt- geben können, wie sie es bislang unter dem Titel «Personendaten» tun durften. Ins- besondere können Bundesorgane Daten juristischer Personen weiterhin bearbeiten und bekanntgeben, wenn sie gestützt auf eine Rechtsgrundlage zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten ermächtigt sind.

30 BBl 2024 525

31 BBl 2024 1440