Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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• Konkretisierung des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 13 Ab- satz 2 BV: Die Rechte, welche den juristischen Personen, deren Daten bearbeitet werden, von Verfassungs wegen zukommen, werden in den Artikeln 57t – 57w VE-RVOG ausdrücklich geregelt. Dies betrifft insbesondere das Auskunfts-, Berichti- gungs- und Löschungsrecht. Die Bestimmungen orientieren sich an den daten- schutzrechtlichen Ansprüchen natürlicher Personen gemäss den Artikeln 25 f. und 41 f. DSG. Das Verhältnis zum bundesrechtlichen Verfahrensrecht wird in Artikel 57x VE-RVOG geregelt.
• Vereinheitlichung der Anforderungen an die (bereichsspezifischen) Rechtsgrundla- gen für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe durch Bundesorgane: Die Anforde- rungen, die an die Ausarbeitung von rechtlichen Grundlagen zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen gestellt werden, sollen der Rechts- einheit und -klarheit halber möglichst parallel zu den Artikeln 34 ff. DSG ausgestaltet werden. Insbesondere sollen keine strengeren Vorgaben als an die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten gestellt werden. Dazu sind Anpassungen der Ar- tikel 57r und 57s RVOG erforderlich. Artikel 57r VE-RVOG soll nicht mehr als direkte Grundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen dienen (vgl. zur gel- tenden Rechtslage Ziff. 1.1.5.2). Stattdessen soll – entsprechend Artikel 34 DSG für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane – wieder das Prinzip der Spezialermächtigung gelten. Wie bei der Bearbeitung von Daten natürlicher Perso- nen bedarf auch die Bearbeitung von Daten juristischer Personen nicht immer eine formell-gesetzliche Grundlage. Unter gewissen Bedingungen genügt sogar für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen eine Ver- ordnungsbestimmung. Analog zum DSG werden ausserdem drei Spezialbestim- mungen für die automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen, das Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv sowie das Bearbeiten von Daten zu nicht personenbezogenen Zwecken vorgesehen (siehe dazu die neuen Art. 57rbis, 57squaterund 57squinquiesVE-RVOG).
• Auftragsbearbeitung: Schliesslich wird in Artikel 57sterVE-RVOG neu die Übertra- gung der Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch ein Bundesorgan an einen Auftragsbearbeiter geregelt. Auch diese Bestimmung orientiert sich weitge- hend an den Vorschriften für Personendaten (vgl. Art. 9 DSG).
2.1.2 Änderungen anderer Bundesgesetze (Anhang)
Bei den Bestimmungen des RVOG zur Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane handelt es sich um eine Querschnittregelung. Die Änderungen, die im RVOG vorgenommen werden, müssen deshalb auch in den spezialgesetzlichen Datenschutzbestimmungen nachvollzogen werden. Dabei geht es hauptsächlich um die Anpassung bzw. die Ergänzung von spezialgesetzlichen Verweisen.
Auf eine Harmonisierung der bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen wird da- gegen verzichtet. Dies würde über den vorangehend erläuterten Rechtsetzungsbedarf hinausgehen und wäre im Rahmen dieser Vorlage weder aus inhaltlicher noch zeitli- cher Sicht zweckmässig (vgl. Ziff. 1.2).