Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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die Legaldefinition der besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c DSG angeglichen. Die in Artikel 57sbisVE-RVOG vorgesehene Auffang- bestimmung zu den bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen erfordert nämlich eine möglichst grosse Kohärenz der Begriffskonzepte des DSG und des RVOG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 57sbisVE-RVOG). Alle Kategorien der besonders schützenswer- ten Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG, die sich auf juristische Personen übertragen lassen bzw. die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen voraus- setzen (siehe dazu Art. 53 ZGB), sollen deshalb auch im Katalog von Artikel 57qbisVE- RVOG enthalten sein. Umgekehrt werden diejenigen Kategorien, die auf natürliche Personen zugeschnitten sind oder für juristische Personen nur eine geringe praktische Bedeutung haben, nicht übernommen. Dazu gehören folgende Kategorien: Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkei- ten (Art. 5 Bst. c Ziff. 1 DSG), Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie (Art. 5 Bst. c Ziff. 2 DSG), genetische Daten (Art. 5 Bst. c Ziff. 3 DSG), biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren (Art. 5 Bst. c Ziff. 4 DSG) sowie Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe (Art. 5 Bst. c Ziff. 6 DSG). Vor diesem Hintergrund bleiben für die juristischen Personen aus dem Katalog von Artikel 5 Buchstabe c DSG die «Daten über verwal- tungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen» besonders schützenswert.

Dagegen werden die in Artikel 57r Absatz 2 Buchstabe b RVOG bisher erwähnten Da- ten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse wieder aus dem Katalog der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen gestrichen. Dies entspricht der vor dem Inkrafttreten des DSG am 1. September 2023 geltenden Rechtslage. Für Bundesorgane bedeutet dies, dass sich die Bearbeitung und Bekanntgabe von solchen Daten nach den Regeln für die «gewöhnlichen» Daten juristischer Personen richtet. Diese Rückkehr zur alten Rechtslage rechtfertigt sich auch deshalb, weil Berufs-, Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in erster Linie durch die spezialgesetzlichen Bestimmungen über Geheimhaltungs- oder Schweigepflichten (wie z.B. Art. 62 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200033 betreffend die Vertraulichkeit von Daten) und nicht durch den allgemeinen Daten- bzw. Persönlichkeitsschutz geschützt werden. Hinzu kommt, dass ein besonderer Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikations- geheimnisse für juristische Personen mit Blick auf einen fehlenden analogen Schutz für natürliche Personen zu einer Asymmetrie führt, die juristische Personen im Ver- gleich zu natürlichen Personen (z.B. Einzelunternehmer) unbegründet privilegiert.

Art. 57r Bearbeitung von Daten juristischer Personen

Damit für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen in Bezug auf das Erfordernis einer Rechtsgrundlage vergleichbare Vorgaben gelten wie für die Bearbeitung von Per- sonendaten wurde Artikel 57r Absatz 1 RVOG durch eine neue Regelung ersetzt und mit den Absätzen 2, 3 und 4 ergänzt. Bei Artikel 57r VE-RVOG handelt es sich weitge- hend um eine Parallelbestimmung zu Artikel 34 DSG.

33 SR 812.21