Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.10 Bundesgesetz vom 17. Juni 200576 über das Bundesgericht
Art. 25b Sachüberschrift und Abs. 1
Der Verweis auf die Bestimmungen des RVOG wird auf das gesamte vierte Kapitel des vierten Titels dieses Gesetzes erweitert.
Was die Artikel 57h bis 57hterRVOG betrifft, so führen die eidgenössischen Gerichte – wie die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste – Geschäftsverwaltungssys- teme. Es ist daher sinnvoll, die entsprechenden Bestimmungen auch auf die Gerichte zur Anwendung zu bringen. Es sei daran erinnert, dass Artikel 57h RVOG eine Rechts- grundlage für das Führen von Geschäftsverwaltungssystemen bietet und dass Arti- kel 57hbisRVOG präzisiert, zu welchen Zwecken die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen in einem solchen System zulässig ist.77 Das heisst, dass diese Bestimmungen nicht die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen darstellen. Die Bearbeitung der jewei- ligen Daten muss immer auf einer spezialrechtlichen Grundlage beruhen.
Der Verweis soll ferner auch die Artikel 57qbisbis 57x VE-RVOG umfassen, soweit die Bundesgerichte im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten juristischer Personen bearbeiten. Er- folgt die Bearbeitung im Rahmen eines Verfahrens, so richtet sich diese entsprechend Artikel 57x VE-RVOG nach den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen.
3.2.11 Bundesgesetz vom 17. Juni 200578 über das Bundesverwaltungsgericht
Art. 27b Sachüberschrift und Abs. 1
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) in Ziff. 3.2.10.
3.2.12 Bundesgesetz vom 20. März 200979 über das Bundespatentgericht
Art. 5a Sachüberschrift und Abs. 1
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 25b Absatz 1 BGG in Ziff. 3.2.10.
76 SR 173.110
77 Vgl. Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, 7116 f.
78 SR 173.32
79 SR 173.41