Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.17 ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199184
Art. 36a Abs. 1 erster Satz
Der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» wird durch «besonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützens- werte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Diese Änderung betrifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung.
Art. 36b Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz
Der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» wird durch «besonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützens- werte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Diese Änderung betrifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung.
Art. 36c
In Absatz 1 wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» durch «be- sonders schützenswerte Datenersetzt, damit sich dieser Ausdruck sowohl auf beson- ders schützenswerte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Die Än- derung betrifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung.
Absatz 2 wird mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt.
Art. 36f
In Absatz 1 wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» durch «be- sonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser Ausdruck sowohl auf beson- ders schützenswerte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Die Än- derung betrifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung.
Der Verweis auf das DSG wird aktualisiert, indem die die in Artikel 36c Absatz 2 einge- führte Abkürzung in Artikel 36f Absatz 2 übernommen wird. Ausserdem wird die Be- stimmung mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt.