Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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3.2.20 Bundesgesetz vom 3. Oktober 200888 über militärische und andere Infor-

mationssysteme im VBS

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3

Das Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG) unterscheidet bereits heute ausdrücklich zwischen Daten natürlicher und juristischer Personen, sodass Artikel 57sbisVE-RVOG keine Anwendung findet (vgl. die entspre- chenden Erläuterungen in Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund soll die Terminologie be- reinigt werden: In Artikel 1 Absatz 1 MIG wird die «Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen» durch die «Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen» ersetzt, da sich der Begriff Personendaten seit Inkrafttre- ten des DSG nur auf Daten natürlicher Personen bezieht. Ausserdem wird der Aus- druck «besonders schützenswerte Personendaten» durch «besonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützenswerte Daten natürli- cher als auch juristischer Personen bezieht. Die ausdrückliche Unterscheidung zwi- schen Daten natürlicher und juristischer Personen macht rein terminologische Anpas- sungen im ganzen Erlass erforderlich.

Artikel 1 Absatz 3 MIG wird mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bun- desorgane ergänzt. Ausserdem wird die Bestimmung redaktionell leicht angepasst.

Art. 2a Abs. 1 Bst. b und c

Wie in Artikel 1 Absatz 1 MIG wird in Artikel 2a Absatz 1 Buchstaben b und c MIG der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» durch «besonders schützens- werte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützenswerte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Diese Änderung betrifft nur die deut- sche und italienische Sprachfassung.

Art. 6 Bst. b

Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf das RVOG ergänzt.

Art. 186 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

In Artikel 186 Absatz 1 Buchstabe b MIG wird «Personendaten» durch «Daten» ersetzt, damit die Bestimmung auch Daten juristischer Personen erfasst. Diese Änderung be- trifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung. Ausserdem wird Artikel 186 Ab- satz 3 MIG mit einem Verweis auf das RVOG ergänzt.

88 SR 510.91