Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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3.2.21 Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 196789

Art. 10 Abs. 3 erster und zweiter Satz

Im Rahmen der Totalrevision des DSG wurde die Formulierung «einschliesslich Per- sonendaten» aus dem deutschen und italienischen Text gestrichen. Für diese Strei- chung gab es keine Begründung. Die Wiedereinführung dieser Formulierung ist erfor- derlich, um die deutsche und die italienische Fassung der Bestimmung an die korrekte Fassung in französischer Sprache anzupassen.

Ausserdem wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» durch «besonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützenswerte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht.

3.2.22 Zollgesetz vom 18. März 200590

Art. 38 Abs. 2

Automatisierte Einzelentscheidungen können auch juristische Personen betreffen bzw. auf der Bearbeitung ihrer Daten beruhen. Daher ist der Verweis in Artikel 38 Absatz 2 des Zollgesetzes auf Artikel 21 DSG, welcher nur für Personendaten bzw. Daten natürlicher Personen gilt, der Rechtsklarheit halber zu streichen. Das DSG ist ein Rahmengesetz, sodass Artikel 21 DSG für Personendaten auch ohne ausdrückliche Verweisung zur Anwendung gelangt. Die Artikel 57qbisff. RVOG enthalten dagegen keine Regelungen über die Pflichten der Bundesorgane und die Rechte der betroffenen juristischen Personen bei automatisierten Einzelentscheidungen, auf welche verwiesen werden könnte (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 57t RVOG in Ziff. 3.1).

3.2.23 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200991

Art. 76 Abs. 3 Einleitungssatz

Auch mit Daten juristischer Personen kann ein Profiling bzw. ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt werden. Der Verweis auf das «Datenschutzgesetz vom 25. September 2020» in Artikel 76 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes, welcher nur für Personendaten bzw. Daten natürlicher Personen gilt, wird deshalb gestrichen.

89 SR 614

90 SR 631.0

91 SR 641.20