Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.13 Bundesgesetz vom 19. März 201080 über die Organisation der Strafbe-
hörden des Bundes
Art. 18a
Die Bundesanwaltschaft bearbeitet im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl Personendaten als auch Daten juristischer Personen. Es wird deshalb eine ähnliche Rechtsgrundlage wie für die eidgenössischen Gerichte geschaffen. Siehe dazu die Erläuterungen zu Ar- tikel 25b Absatz 1 BGG in Ziff. 3.2.10.
Art. 62a Sachüberschrift und Abs. 1
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 25b Absatz 1 BGG in Ziff. 3.2.10.
3.2.14 Datenschutzgesetz vom 25. September 202081
Art. 71
Die Übergangsbestimmung von Artikel 71 DSG wird ohne zeitliche Befristung in den VE-RVOG überführt (siehe die Erläuterungen zu Art. 57sbisVE-RVOG in Ziff. 3.1). Die Bestimmung kann im DSG deshalb aufgehoben werden.
3.2.15 Strafgesetzbuch82
Art. 349a Einleitungssatz
Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die einschlägige Bestimmung des VE-RVOG betreffend die Anforderungen an die Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen ergänzt.
3.2.16 Bundesgesetz vom 13. Juni 200883 über die polizeilichen Informations-
systeme des Bundes
Art. 7 Abs. 1
Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen des VE-RVOG zum Auskunftsrecht juristischer Personen ergänzt.
80 SR 173.71
81 SR 235.1
82 SR 311.0
83 SR 361