Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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3.2.18 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199285
Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz
Zum einen wird Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) angepasst, um die Abkürzung des DSG, die in Artikel 10 Absatz 5 BStatG wieder ver- wendet wird, einzuführen. Zum anderen wird – analog zur Regelung für Personendaten
– festgehalten, dass die Daten juristischer Personen, die aus den Datenbanken der Kantone und Gemeinden übernommen werden und einer gesetzlich verankerten Ge- heimhaltungspflicht unterliegen, gemäss Artikel 57squinquiesVE-RVOG betreffend die Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke nicht weitergegeben werden dürfen.
Art. 10 Abs. 5 zweiter Satz
Die in Artikel 7 BStatG eingeführte Abkürzung des DSG wird übernommen. Dabei han- delt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung. Ausserdem wird Artikel 10 Absatz 5 zweiter Satz BStatG mit einem Verweis auf Artikel 57squinquiesVE-RVOG betreffend die Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke ergänzt.
Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz
Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen des RVOG zur Bear- beitung von Daten juristischer Personen für Forschung, Planung und Statistik ergänzt.
3.2.19 Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 200786
Art. 11 Abs. 1 erster Satz
Die Bestimmung wird mit einem Verweis auf die Bestimmungen des VE-RVOG zum Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ergänzt. Ausserdem wird die Bestimmung in ihrer Formulierung leicht angepasst. Der Ausdruck «alle Geobasis- daten» wird durch «die Geobasisdaten» ersetzt. Damit soll verdeutlicht werden, dass das DSG bzw. das RVOG, für die Bearbeitung von Geobasisdaten gilt, soweit diese Personendaten bzw. Daten juristischer Personen beinhalten. Zur Vereinheitlichung der für Geobasisdaten des Bundesrechts anwendbaren Regeln gelten die einschlägigen Bestimmungen des DSG und des RVOG unabhängig davon, wer für die Bearbeitung verantwortlich ist (Bundes-, Kantons- oder Gemeindeverwaltung oder privater Akteur, der im Rahmen eines von den Behörden erteilten Auftrags handelt).87
85 SR 431.01
86 SR 510.62
87 Vgl. BBl 2017 6941, 7135.