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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Kapitel: Technische Unterlagen

Art. 35 Inhalt

1Die technischen Unterlagen bestehen aus der Beschreibung der Erfindung, den Patentansprüchen, der Zusammenfassung sowie gegebenenfalls den Zeichnungen. Jeder Bestandteil muss auf einer neuen Seite beginnen.

2Werden Übersetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 4 eingereicht, so gelten diese für das weitere Patenterteilungsverfahren als die technischen Unterlagen.

3Die technischen Unterlagen müssen eine unmittelbare elektronische Vervielfältigung gestatten. Das IGE legt die Anforderungen fest und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.

4Die technischen Unterlagen dürfen nicht enthalten:

a. Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;

b. Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

5Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten.

6Masseinheiten sind nach den Vorschriften der Einheitenverordnung vom 23. November 19946 anzugeben. Zusätzliche Angaben in anderen Masseinheiten sind zulässig. Für mathematische und chemische Formeln sind die auf dem Fachgebiet üblichen Schreibweisen und Symbole zu verwenden.

7Es sind technischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt sind. Terminologie und Zeichen sind in der Anmeldung einheitlich zu verwenden. Das IGE kann Ausnahmen zulassen.

Art. 36 Titel

Der Titel muss eine kurze und genaue technische Bezeichnung der Erfindung wiedergeben. Er darf keine Fantasiebezeichnung enthalten.

Art. 37 Beschreibung

1In der Einleitung der Beschreibung:

a. ist die Erfindung in den Grundzügen so zu umreissen, dass die technische Aufgabe und ihre Lösung verstanden werden können;

b. müssen gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik angegeben werden;

c. ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis der Anmelderin für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des Berichts über den Stand der Technik und die Prüfung der Anmeldung als nützlich ange-

6 SR 941.202