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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Alle abhängigen Patentansprüche sind übersichtlich zu gruppieren.
Art. 43 Anspruchsgebühr
1In jeder Anmeldung können fünfzehn Patentansprüche gebührenfrei aufgestellt werden. Für jeden weiteren Patentanspruch ist eine Anspruchsgebühr zu bezahlen.
2Hat die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht bei der Einreichung der überzähligen Patentansprüche bezahlt, so setzt ihr das IGE eine Frist von einem Monat zur Bezahlung.
3Bezahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren für ursprünglich eingereichte Patentansprüche nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Nach dem Anmeldedatum aufgestellte überzählige Patentansprüche gelten erst mit als eingereicht, wenn die entsprechende Anspruchsgebühr bezahlt ist.
Art. 44 Zusammenfassung
1Die Zusammenfassung muss die technische Information enthalten, die es ermöglicht zu beurteilen, ob die Offenlegungs- oder die Patentschrift selbst eingesehen werden muss.
2Sie muss eine Kurzfassung des Offenbarten enthalten und die hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung angeben.
3Weisen die technischen Unterlagen chemische Formeln auf, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so muss mindestens eine davon in der Zusammenfassung enthalten sein. Ihre Symbole sind zu erläutern.
4Enthalten die technischen Unterlagen Zeichnungen, die zur Charakterisierung der Erfindung geeignet sind, so ist mindestens eine Figur dieser Zeichnungen für die Aufnahme in die Zusammenfassung zu bezeichnen. Die wichtigsten Bezugszeichen dieser Figur sind in der Zusammenfassung anzugeben.
5Jede ausgewählte Figur muss eine unmittelbare elektronische Vervielfältigung gestatten, die auch bei Verkleinerungen alle Einzelheiten erkennen lässt.
6Die Zusammenfassung darf höchstens 150 Wörter umfassen. Das IGE kann Ausnahmen zulassen.
Art. 45 Endgültiger Titel und Zusammenfassung
1Die endgültige Fassung des Titels und der endgültige Inhalt der Zusammenfassung werden von Amtes wegen festgelegt.
2Sie dienen ausschliesslich der technischen Information.
Art. 46 Abweichende Anforderungen
Soweit das IGE die technischen Unterlagen elektronisch entgegennimmt (Art. 9), kann es von diesem Kapitel abweichende Anforderungen festlegen. Es veröffentlicht diese in geeigneter Weise.