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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
sehen werden kann; dabei sind die Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt.
2Die Beschreibung muss eine Aufzählung der vorhandenen Figuren der Zeichnungen enthalten, mit einer kurzen Angabe, was jede Figur darstellt.
3Die Beschreibung muss mindestens ein Ausführungsbeispiel der Erfindung enthalten, es sei denn, die Erfindung ist auf andere Weise genügend offenbart.
4Sofern es nicht offensichtlich ist, muss die Beschreibung angeben, wie der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.
Art. 38 Sequenzprotokoll
1Sind in der Anmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum Vertrag vom 19. Juni 19707 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens entspricht.
2Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.
Art. 39 Zeichnungen
1Zeichnungen sind auf separaten Zeichnungsseiten einzureichen. Jede Zeichnungsseite kann mehrere Figuren enthalten.
2Die einzelnen Figuren sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsseiten zu nummerieren.
3Zahlen, Buchstaben und Bezugszeichen in den Zeichnungen müssen einfach und eindeutig sein.
4Die Bezugszeichen in den Zeichnungen, der Beschreibung und den Patentansprüchen müssen miteinander übereinstimmen.
5Schnitte sind zu kennzeichnen. Die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
6Wird der Massstab auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen. Andere Massangaben sind nicht zulässig. Das IGE kann Ausnahmen zulassen.
7Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten. Zugelassen sind lediglich kurze Bezeichnungen oder Stichworte, welche die Zeichnung besser verständlich machen. Sie sind in der Sprache der technischen Unterlagen abzufassen.
8Die Zeichnungen müssen eine unmittelbare elektronische Vervielfältigung gestatten, bei der alle Einzelheiten mühelos erkennbar bleiben. Das IGE legt die Anforderungen fest und veröffentlicht diese in geeigneter Weise.
Art. 40 Patentansprüche
1In den Patentansprüchen sind die technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.