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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Patentansprüche müssen klar, möglichst knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt sein.
3Wo es zweckdienlich ist, sind die Patentansprüche in zwei Teile zu gliedern:
a. die Bezeichnung des Gegenstands des Anspruchs und die zu seiner Festlegung notwendigen, in Verbindung miteinander aus dem Stand der Technik bekannten technischen Merkmale;
b. einen kennzeichnenden Teil, der die technischen Merkmale bezeichnet, die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen beansprucht werden.
4Die Patentansprüche sind systematisch, klar und übersichtlich zu gliedern. Sie sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
5Sie dürfen keine Hinweise auf die Beschreibung oder die Zeichnungen und insbesondere keine Ausdrücke wie «wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung» oder «wie in Fig. ... der Zeichnung dargestellt» enthalten. Das IGE kann Ausnahmen zulassen.
6Wenn die Patentansprüche dadurch leichter verständlich werden, sind darin in Klammern gesetzte Bezugszeichen, welche in den Zeichnungen vorkommen und auf die technischen Merkmale der Erfindung hinweisen, anzugeben. Sie bewirken keine Einschränkung der Patentansprüche.
Art. 41 Unabhängige Patentansprüche
1Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen.
2Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist:
a. neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses;
b. neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung.
Art. 42 Abhängige Patentansprüche
1Jeder abhängige Patentanspruch muss sich auf mindestens einen vorangehenden Patentanspruch beziehen und die Merkmale enthalten, welche die besondere Ausführungsart kennzeichnen, die er zum Gegenstand hat.
2Ein abhängiger Patentanspruch kann sich auf mehrere der vorangehenden Patentansprüche beziehen, sofern er sie eindeutig und abschliessend aufzählt.