Vorlage

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4. Kapitel: Erfindernennung

Art. 47 Inhalt

1Die Erfinderin oder der Erfinder ist mit Namen, Vornamen und Wohnsitz in einem gesonderten Dokument zu nennen.

2Die Erfindernennung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben bereits im Antrag enthalten sind.

Art. 48 Frist

1Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2Das IGE setzt der Anmelderin, die eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG) oder aufgrund einer Teilabtretung eine neue Anmeldung einreicht (Art. 30 Abs. 2 PatG), eine Frist von drei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endet.

3Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE nicht auf die Anmeldung ein.

Art. 49 Berichtigung

1Die Anmelderin oder Patentinhaberin kann die Berichtigung der Erfindernennung beantragen. Wird die Löschung einer genannten Erfinderin oder eines genannten Erfinders beantragt, so ist mit dem Antrag die Zustimmungserklärung der zu Unrecht als Erfinderin oder Erfinder genannten Person einzureichen. Wird die Nennung weiterer Erfinderinnen oder Erfinder beantragt, so ist mit dem Antrag die Zustimmungserklärung der bisher genannten Erfinderinnen oder Erfinder einzureichen.

2Ist in den Veröffentlichungen oder im Patentregister eine Person zu Unrecht als Erfinderin oder Erfinder genannt worden oder ist eine Erfinderin oder ein Erfinder nicht aufgeführt, so wird die Berichtigung ebenfalls eingetragen und veröffentlicht.

Art. 50 Verzicht auf Nennung

1Ein Verzicht der Erfinderin oder des Erfinders auf Nennung im Patentregister und in den Veröffentlichungen des IGE wird nur berücksichtigt, wenn dem IGE spätestens 16 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum eine Verzichtserklärung der Erfinderin oder des Erfinders eingereicht wird.

2Die Verzichtserklärung muss die Anmeldenummer enthalten, datiert und mit der Unterschrift der Erfinderin oder des Erfinders versehen sein.

3Ist die Verzichtserklärung weder in einer schweizerischen Amtssprache noch in Englisch abgefasst worden, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.