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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4Entspricht die Verzichtserklärung den Vorschriften, so werden sie und die Erfindernennung aus dem Aktenheft ausgesondert. Auf das Vorhandensein dieser Urkunden wird im Patentregister hingewiesen.

5. Kapitel: Priorität

Art. 51 Prioritätserklärung

1Die Prioritätserklärung besteht aus folgenden Angaben:

a. das Datum der Erstanmeldung;

b. das Land, in dem oder für das die Erstanmeldung eingereicht worden ist;

c. die Nummer der Erstanmeldung.

2Die Prioritätserklärung muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3Die Anmelderin kann die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum berichtigen oder, wenn die Berichtigung zur Verschiebung dieses Datums führt, innerhalb von 16 Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätsdatum, wenn diese Frist von 16 Monaten früher abläuft; die Berichtigung kann bis zum Ablauf von vier Monaten ab dem Anmeldedatum eingereicht werden.

Art. 52 Prioritätserklärung bei der inneren Priorität

1Für die Prioritätserklärung bei Beanspruchung der inneren Priorität genügt die Angabe der Nummer der Erstanmeldung im Antrag auf Erteilung des Patents.

2Die Prioritätserklärung kann noch innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten beanspruchten Prioritätsdatum nachgereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.

3Artikel 51 Absatz 3 ist anwendbar.

Art. 53 Prioritätsbeleg

1Der Prioritätsbeleg besteht aus:

a. einer Kopie der technischen Unterlagen der Erstanmeldung, deren Übereinstimmung mit den Originalen von der Behörde bescheinigt ist, bei der die Erstanmeldung bewirkt worden ist;

b. der Bescheinigung dieser Behörde über das Datum der Erstanmeldung.

2Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst, so kann das IGE zur Beurteilung der Patentierbarkeit die Nachreichung einer Übersetzung in die Sprache der technischen Unterlagen verlangen (Art. 3 Abs. 7).