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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Das IGE setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
3Soll der Prioritätsbeleg für mehrere Anmeldungen dienen, so genügt es, wenn er für eine Anmeldung eingereicht und für die übrigen rechtzeitig auf ihn Bezug genommen wird. Die Bezugnahme auf den Prioritätsbeleg hat die gleiche Wirkung wie die Einreichung.
4Der Prioritätsbeleg ist innert 16 Monaten seit dem Prioritätsdatum einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
5Die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ist nicht erforderlich, wenn die Erstanmeldung in einem oder mit Wirkung für ein Land eingereicht worden ist, das der Schweiz Gegenrecht hält. Die Befugnis des IGE, die Bescheinigung zum Zweck der Sachprüfung einzufordern, bleibt vorbehalten.
6Die Einreichung des Prioritätsbelegs ist nicht erforderlich, wenn diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind.
7Wird für eine Patentanmeldung die innere Priorität beansprucht, so hat die Angabe der Nummer der Erstanmeldung die gleiche Wirkung wie die Einreichung des Prioritätsbelegs.
Art. 54 Ergänzende Prioritätsunterlagen
Ergibt sich aus dem Prioritätsbeleg, dass die Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, nur teilweise eine Erstanmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18838 zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, so kann das IGE verlangen, dass die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen vorangehender Anmeldungen eingereicht werden.
Art. 55 Mehrfache Priorität
1Werden mehrere einzeln zum Schutz angemeldete Erfindungen in einer einzigen schweizerischen Patentanmeldung vereinigt, so können unter den Voraussetzungen von Artikel 17 PatG ebenso viele Prioritätserklärungen abgegeben werden.
2Absatz 1 ist auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.
Art. 56 Priorität bei Teilanmeldungen
1Wird eine Patentanmeldung geteilt (Art. 57 PatG), so gelten die für die frühere Patentanmeldung ordnungsgemäss beanspruchten Prioritäten auch für eine Teilanmeldung, sofern die Anmelderin nicht auf das Prioritätsrecht verzichtet.
2Das IGE setzt der Anmelderin eine Frist von drei Monaten für die Einreichung des Prioritätsbelegs (Art. 53), wenn die Frist nach Artikel 53 Absatz 4 nicht später endet. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
3Absatz 1 ist auch bei der Beanspruchung der inneren Priorität anwendbar.