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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 57 Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
1Das IGE erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 74).
2Das IGE erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 73 Absätze 2 und 6 neu festgesetzt werden kann.
6. Kapitel: Ausstellungsimmunität
Art. 58 Erklärung über die Ausstellungsimmunität
1Die Erklärung über die Ausstellungsimmunität (Art. 7b Bst. b PatG) besteht aus folgenden Angaben:
a. die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
b. eine Erklärung über die tatsächliche Zurschaustellung der Erfindung.
2Sie muss mit dem Antrag auf Erteilung des Patents abgegeben werden. Geschieht dies nicht, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.
3Wird eine Patentanmeldung geteilt (Art. 57 PatG), so gilt die für die frühere Patentanmeldung ordnungsgemäss beanspruchte Ausstellungsimmunität auch für eine Teilanmeldung, sofern der Anmelder nicht auf die Ausstellungsimmunität verzichtet.
Art. 59 Ausweis
1Der Ausweis über die Ausstellungsimmunität ist innert vier Monaten nach dem Anmeldedatum einzureichen.
2Er muss während der Ausstellung von der dafür zuständigen Stelle ausgefertigt worden sein und folgende Angaben enthalten:
a. eine Bestätigung, dass die Erfindung tatsächlich ausgestellt worden ist;
b. den Tag der Eröffnung der Ausstellung;
c. den Tag der erstmaligen Offenbarung der Erfindung, wenn dieser nicht mit dem Eröffnungstag zusammenfällt;
d. eine von der genannten Stelle bescheinigte Darstellung der Erfindung.
3Ist der Ausweis nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst, so kann das IGE eine Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
4Bei Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) setzt das IGE der Anmelderin eine Frist von drei Monaten für die Einreichung des Ausweises über die Ausstellungsimmunität, wenn die Frist nach Absatz 1 nicht später endet. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist die Ausstellungsimmunität verwirkt.