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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

7. Kapitel: Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens

Art. 60

1Bei Erfindungen nach Artikel 49a PatG sind in der Beschreibung anzugeben:

a. die genetische Ressource und ihre Quelle;

b. sofern anwendbar, das mit der genetischen Ressource assoziierte traditionelle Wissen und seine Quelle.

2Als Quelle der genetischen Ressource hat die Anmelderin das Ursprungsland der genetischen Ressource im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 19929 über die Biologische Vielfalt anzugeben.

3Als Quelle des assoziierten traditionellen Wissens hat die Anmelderin das indigene Volk oder die lokale Gemeinschaft, welche oder welches dieses Wissen zur Verfügung gestellt hat, anzugeben.

4Ist die Quelle nach den Absätzen 2 oder 3 weder der Erfinderin oder dem Erfinder noch der Anmelderin bekannt oder sind diese Absätze nicht anwendbar, so hat die Anmelderin eine andere Quelle anzugeben. Dazu zählt:

a. jede Quelle der genetischen Ressource, wie beispielsweise ein Forschungszentrum, eine Genbank, das multilaterale System des Internationalen Vertrags vom 3. November 200110 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, eine Ex-situ Sammlung, ein Aufbewahrungsort oder ein kommerzieller Anbieter der genetischen Ressource;

b. jede Quelle des assoziierten traditionellen Wissens, wie beispielsweise wissenschaftliche Literatur, öffentlich zugängliche Datenbanken oder Patentanmeldungen und Patentschriften.

5Ist die Quelle nach den Absätzen 1 und 4 weder der Erfinderin oder dem Erfinder noch der Anmelderin bekannt, so muss die Anmelderin dies schriftlich bestätigen.

6Nach dem Anmeldedatum auf Verlangen des IGE eingereichte Angaben nach den Absätzen 1–5 sind nicht Bestandteil der Offenbarung der Erfindung.

8. Kapitel: Hinterlegung von biologischem Material

Art. 61 Hinterlegungspflicht zwecks Offenbarung

Betrifft eine Erfindung biologisches Material oder beinhaltet sie die Herstellung oder Verwendung von biologischem Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass eine Fachperson sie danach ausführen kann, so gilt sie nur dann als nach den Artikeln 50 und 50a PatG offenbart, wenn:

9 SR 0.451.43

10 SR 0.910.6