Vorlage

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage

Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. am Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, am Prioritätsdatum eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist;

b. am Anmeldedatum die Beschreibung die der Anmelderin zur Verfügung stehenden Angaben über die wesentlichen Merkmale des biologischen Materials enthält; und

c. am Anmeldedatum in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.

Art. 62 Anerkannte Hinterlegungsstellen

1Als Hinterlegungsstellen anerkannt sind die internationalen Hinterlegungsstellen, die diesen Status nach Artikel 7 des Budapester Vertrags vom 28. April 197711 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapester Vertrag) erworben haben.

2Das IGE kann weitere Einrichtungen als Hinterlegungsstellen anerkennen, sofern diese Gewähr für eine ordnungsgemässe Aufbewahrung und Herausgabe von Proben nach dieser Verordnung bieten, wissenschaftlich anerkannt und rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch vom Anmelder und von der Hinterlegerin oder dem Hinterleger unabhängig sind.

3Es führt eine Liste der anerkannten Hinterlegungsstellen.

Art. 63 Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung

1Kann die Patentanmeldung dem hinterlegten biologischen Material zugeordnet werden, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität beansprucht worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

2Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens:

a. einen Monat nach der Benachrichtigung der Anmelderin, dass ein Recht auf Akteneinsicht besteht;

b. mit dem Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung der Patentanmeldung; oder

c. mit dem Antrag auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung.

Art. 64 Zurverfügungstellen des hinterlegten biologischen Materials

1Die Anmelderin muss der Hinterlegungsstelle das hinterlegte biologische Material zur Herausgabe von Proben ab dem Anmeldedatum für die gesamte Aufbewahrungsdauer nach Artikel 67 uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung stellen.

2Sie muss eine erneute Hinterlegung vornehmen oder durch eine Dritte oder einen Dritten vornehmen lassen, falls eine solche nach Artikel 68 erforderlich ist.

11 SR 0.232.145.1