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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Im Fall einer Dritthinterlegung muss die Anmelderin durch Vorlage von Urkunden nachweisen, dass die Hinterlegerin oder der Hinterleger das hinterlegte biologische Material nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 65 Zugang zu hinterlegtem biologischem Material

1Die Hinterlegungsstelle macht das hinterlegte biologische Material zugänglich, indem auf Antrag Proben herausgegeben werden.

2Der Zugang zu hinterlegtem biologischem Material ist beim IGE zu beantragen. Dieses übermittelt der Hinterlegungsstelle und der Anmelderin oder der Patentinhaberin und im Fall der Dritthinterlegung auch der Hinterlegerin oder dem Hinterleger eine Kopie des Antrags.

3Vor der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift (Art. 96) werden Proben herausgegeben an:

a. die Hinterlegerin oder den Hinterleger;

b. Personen, die nachweisen, dass ihnen die Anmelderin die Verletzung ihrer Rechte aus der Anmeldung vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt;

c. Personen, die nachweisen, dass sie über die Zustimmung der Hinterlegerin oder des Hinterlegers verfügen.

4Nach der Veröffentlichung der Offenlegungsschrift werden Proben an jede Person herausgegeben. Auf Antrag der Hinterlegerin oder des Hinterlegers wird bis zur Erteilung des Patents, für welches das biologische Material nach Artikel 64 zur Verfügung gestellt worden ist, der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller benannte unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen gewährt.

5Wird die Patentanmeldung, für die das biologische Material nach Artikel 64 zur Verfügung gestellt worden ist, abgewiesen oder zurückgezogen, so wird der in den Absätzen 3 und 4 geregelte Zugang zum hinterlegten biologischen Material auf Antrag der Hinterlegerin oder des Hinterlegers für die Dauer von 20 Jahren ab dem Anmeldedatum nur durch Herausgabe einer Probe an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller benannte unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen gewährt.

6Die Hinterlegerin oder der Hinterleger muss Anträge nach den Absätzen 4 und 5 an das IGE richten und spätestens 17 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum stellen.

7Als Sachverständige oder Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden:

a. die vom IGE als solche oder solcher anerkannt ist;

b. auf die sich die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Hinterlegerin oder der Hinterleger geeinigt haben.