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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 66 Verpflichtungserklärung

1Eine Probe wird nur dann herausgegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich gegenüber der Anmelderin oder der Patentinhaberin und im Fall der Dritthinterlegung auch gegenüber der Hinterlegerin oder dem Hinterleger verpflichtet, für die Dauer der Wirkung aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, die Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials nicht Dritten zugänglich zu machen und nicht zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden.

2Die Anmelderin oder die Patentinhaberin und im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich die Hinterlegerin oder der Hinterleger können auf eine solche Verpflichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers verzichten.

3Wird die Probe an eine unabhängige Sachverständige oder einen unabhängigen Sachverständigen herausgegeben, so muss diese oder dieser die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgeben. Gegenüber der Sachverständigen oder dem Sachverständigen ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als Dritter im Sinne von Absatz l anzusehen.

4Eine Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller das Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.

Art. 67 Aufbewahrungsdauer

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Herausgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die maximale gesetzliche Schutzdauer aller Ausschliesslichkeitsrechte, die für das hinterlegte biologische Material gelten, hinaus.

Art. 68 Erneute Hinterlegung

1Ist das hinterlegte biologische Material bei der Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so ist eine erneute Hinterlegung unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags12 zulässig und auf Anforderung der Hinterlegungsstelle vorzunehmen.

2Das biologische Material ist innerhalb von drei Monaten nach der Anforderung der Hinterlegungsstelle erneut zu hinterlegen.

3Bei jeder erneuten Hinterlegung muss die Hinterlegerin oder der Hinterleger in einer von ihr oder ihm unterzeichneten Erklärung bestätigen, dass es sich beim erneut hinterlegten biologischen Material um das gleiche wie das ursprünglich hinterlegte handelt.

4Die erneute Hinterlegung wird so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt.

5Die Anmelderin kann die erneute Hinterlegung durch eine Dritte oder einen Dritten vornehmen lassen.

12 SR 0.232.145.1