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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 69 Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag

Im Fall einer Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag13 richten sich die Freigabe, die Verpflichtungserklärung und die Aufbewahrungsdauer ausschliesslich nach diesem Vertrag sowie nach der Ausführungsordnung vom 28. April 197714 zum Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.

2. Titel: Prüfung der Patentanmeldung

1. Kapitel: Eingangsprüfung

Art. 70 Anmeldedatum

1Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem die von der Anmelderin eingereichten Unterlagen enthalten:

a. einen Hinweis, der auf den Willen schliessen lässt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen;

b. Angaben, die es erlauben, die Identität der Anmelderin festzustellen oder mit ihr in Kontakt zu treten; und

c. entweder eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung.

2Die Mitteilung, die einen Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a enthält, und die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die Beschreibung der Erfindung nach Absatz 1 Buchstabe c kann in einer anderen Sprache abgefasst sein.

3Die Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c muss:

a. die Anmeldenummer und das Anmeldedatum der früher eingereichten Patentanmeldung sowie das Amt, bei dem sie eingereicht worden ist, angeben;

b. in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein; und

c. zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung der Erfindung und gegebenenfalls die Zeichnungen ersetzen soll.

4Enthalten die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung nach Absatz 1 Buchstabe c, so ist eine Kopie dieser Patentanmeldung einzureichen und, wenn diese nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch abgefasst ist, eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch. Eine Kopie der früheren Patentanmeldung und gegebenenfalls eine Übersetzung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch müssen nicht eingereicht werden, wenn sie für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind, oder wenn die frühere Patentan-

13 SR 0.232.145.1

14 SR 0.232.145.11