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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

meldung beim IGE in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch eingereicht worden ist.

Art. 71 Eingangsprüfung

1Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass diese nicht mindestens die Angaben nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, so gilt die Patentanmeldung als nicht eingereicht.

2Genügen die eingereichten Unterlagen den übrigen Voraussetzungen nach Artikel 70 nicht, so teilt das IGE dies der Anmelderin mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten. Die Anmelderin kann die Mängel innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

3Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. In diesem Fall informiert das IGE die Anmelderin darüber und teilt ihr die Gründe mit, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.

Art. 72 Hinterlegungsbescheinigung

1Steht das Anmeldedatum fest, so stellt das IGE der Anmelderin eine Hinterlegungsbescheinigung aus.

2Das IGE teilt der Anmelderin mit, falls das Anmeldedatum nach Artikel 73 Absätze 2 und 6 nachträglich neu festgesetzt wird.

Art. 73 Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen

1Die Anmelderin kann fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.

2Das Anmeldedatum ist der Tag, an dem die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen eingereicht werden, sofern sich aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 kein späteres Datum ergibt.

3In Abweichung von Absatz 2 wird der Patentanmeldung auf Antrag der Anmelderin der Tag nach Artikel 70 Absatz 1 als Anmeldedatum zuerkannt, wenn:

a. die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in einer früheren Patentanmeldung, deren Priorität beansprucht wird, vollständig vorhanden waren;

b. die eingereichten Unterlagen eine Bezugnahme auf die frühere Patentanmeldung enthalten; und

c. die Bezugnahme in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist und zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt der früheren Patentanmeldung in die Patentanmeldung einbezogen ist.