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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4Der Antrag muss innerhalb der Frist nach Absatz 1 gestellt werden. Er muss enthalten:

a. die Angabe, an welcher Stelle in der früheren Patentanmeldung die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vorhanden sind;

b. eine Kopie der früheren Patentanmeldung;

c. wenn die Kopie der früheren Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst ist: eine Übersetzung der Kopie der früheren Patentanmeldung in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch.

5Die Kopie der früheren Patentanmeldung und gegebenenfalls deren Übersetzung müssen nicht eingereicht werden, wenn:

a. diese Unterlagen für das IGE in einer elektronischen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar sind; oder

b. die frühere Patentanmeldung beim IGE in einer schweizerischen Amtssprache oder auf Englisch eingereicht worden ist.

6Die Anmelderin kann innerhalb eines Monats ab Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung durch das IGE (Art. 72) beantragen, dass die nach Absatz 2 eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen zwecks Wahrung des Anmeldedatums als nicht vorhanden gelten.

Art. 74 Ursprünglich eingereichte technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen, die das Anmeldedatum begründen oder durch eine Bezugnahme in die Patentanmeldung einbezogen sind, gelten als ursprünglich eingereichte technische Unterlagen.

Art. 75 Teilanmeldung

Entspricht eine Teilanmeldung Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b PatG, so geht das IGE davon aus, dass das beanspruchte Anmeldedatum zu Recht besteht, solange sich aus der Prüfung der Patentanmeldung nichts anderes ergibt.

2. Kapitel: Formalprüfung

Art. 76 Inhalt der Formalprüfung

Ist ein Anmeldedatum zuerkannt worden, prüft das IGE, ob:

a. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen ist (Art. 77);

b. ein Antrag auf Erteilung eines Patents, mindestens ein Patentanspruch sowie eine Zusammenfassung eingereicht worden sind, und ob diese den Vorschriften entsprechen (Art. 34 und 78–80);

c. die Anmelde- und Recherchegebühr (Art. 81) und gegebenenfalls die Anspruchsgebühren (Art. 82) bezahlt worden sind;