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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. die technischen Unterlagen den Vorschriften, die nicht den Inhalt betreffen, entsprechen (Art. 83);
e. eine Erfindernennung eingereicht worden ist, und ob diese den Vorschriften entspricht (Art. 85);
f. gegebenenfalls die Prioritätserklärung und der Prioritätsbeleg (Art. 51–57) eingereicht worden sind, und ob diese den Vorschriften entsprechen; und
g. gegebenenfalls die Erklärung und der Ausweis über die Ausstellungsimmunität eingereicht worden sind, und ob diese den Vorschriften entsprechen (Art. 58 und 59).
Art. 77 Zustellungsdomizil in der Schweiz
1Hat die Anmelderin ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 13 PatG), so fordert sie das IGE auf, dies innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen nachzuholen oder den Namen einer Vertreterin oder eines Vertreters mit Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben (Art. 48a Abs. 2 PatG).
2Werden die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht, so läuft die Frist nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
3Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.
Art. 78 Antrag auf Erteilung eines Patents
1Ist für den Antrag auf Erteilung des Patents nicht das vorgeschriebene Formular (Art. 33) benützt worden oder entspricht der Antrag nicht den Vorschriften (Art. 34), so fordert das IGE die Anmelderin auf, den Mangel innerhalb der Frist nach Absatz 2 zu beheben, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.
2Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen den Mangel beheben. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
3Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.
Art. 79 Patentansprüche
1Hat die Anmelderin keine Patentansprüche eingereicht und enthält die Patentanmeldung auch keine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Patentanmeldung nach Artikel 70 Absatz 3, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt, so fordert das IGE die Anmelderin auf, einen oder mehrere Patentansprüche innerhalb der Frist nach Absatz 2 einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.
2Die Anmelderin kann innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einen oder mehrere Patentansprüche einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Tei-