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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
len eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
3Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.
Art. 80 Zusammenfassung
1Hat die Anmelderin keine Zusammenfassung eingereicht, so fordert sie das IGE auf, eine solche einzureichen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.
2Die Anmelderin kann die Zusammenfassung innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Unterlagen einreichen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
3Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.
Art. 81 Anmelde- und Recherchegebühr
1Hat die Anmelderin die Anmelde- und Recherchegebühr (Art. 30 Abs. 2) nicht bezahlt, so fordert sie das IGE auf, diese zu bezahlen, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.
2Die Anmelderin kann die Gebühren innerhalb eines Monats ab Einreichung der Unterlagen bezahlen. Sind die Unterlagen in mehreren Teilen eingereicht worden, so läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, in dem der erste Teil eingereicht worden ist.
3Wird die Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die Patentanmeldung ein.
Art. 82 Anspruchsgebühren
1Das IGE prüft, ob die Anmelderin allfällige Anspruchsgebühren (Art. 43) bezahlt hat.
2Hat die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht bezahlt, so setzt ihr das IGE eine Frist von einem Monat zur Bezahlung, sofern Angaben vorhanden sind, die es erlauben, mit der Anmelderin in Kontakt zu treten.
3Zahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren für ursprünglich eingereichte Patentansprüche nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Nach dem Anmeldedatum aufgestellte überzählige Patentansprüche gelten erst mit deren Bezahlung als eingereicht.
Art. 83 Formmängel der technischen Unterlagen
1Das IGE prüft bei den technischen Unterlagen, ob:
a. die erforderlichen Übersetzungen (Art. 3) eingereicht worden sind;
b. die Voraussetzungen von Artikel 35 Absätze 1 und 3–5 sowie Artikel 39 Absätze 1–3 und 5–8 eingehalten sind;