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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Personen, die nachweisen, dass ihnen die Anmelderin die Verletzung ihrer Rechte aus der Patentanmeldung vorwirft oder dass sie sie vor solcher Verletzung warnt;
c. Dritte, die sich über die Zustimmung der Anmelderin oder ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters ausweisen können.
2Die Personen nach Absatz 1 dürfen auch in eine Patentanmeldung Einsicht nehmen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
3Auf Anfrage des EPA kann das IGE bereits vor dem massgeblichen Zeitpunkt gemäss Absatz 1 eine Kopie des Berichts über den Stand der Technik an das EPA weiterleiten (Art. 95 Abs. 3).
4Nach dem massgeblichen Zeitpunkt gemäss Absatz 1 steht das Aktenheft jeder Person zur Einsicht offen.
5Nach Veröffentlichung einer Teilanmeldung, eines neu errichteten Patents (Art. 30 PatG) oder einer Patentanmeldung dazu steht das Aktenheft der früheren Patentanmeldung auch vor deren Veröffentlichung und ohne Zustimmung der Anmelderin jeder Person zur Einsicht offen.
6Das Aktenheft einer internationalen Patentanmeldung ist für jede Person zugänglich, sobald die nationale Phase in der Schweiz eingeleitet und die internationale Patentanmeldung durch das IGE veröffentlicht worden ist. Vor diesem Zeitpunkt gilt Absatz 1 sinngemäss.
7Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 117 Abs. 3) entscheidet das IGE nach Anhörung der Anmelderin oder Patentinhaberin.
8Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, den Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.
9Das IGE gewährt in geeigneter Weise Einsicht in die verlangten Akten.
Art. 119 Vermerk im Aktenheft
1Vor der Patenterteilung werden im Aktenheft insbesondere vermerkt:
a. Änderungen im Recht an der Anmeldung;
b. Änderungen des Zustellungsdomizils in der Schweiz;
c. Änderungen in der Person der Vertreterin oder des Vertreters;
d. die Einräumung von Rechten;
e. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
2Für Vermerke im Aktenheft gelten Artikel 124 Absätze 2–5 sinngemäss.
3Wer eine Patentanmeldung erwirbt, übernimmt diese in dem Stand, in dem sie sich zur Zeit des Eingangs der Beweisurkunde beim IGE befindet.