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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 120 Aktenaufbewahrung

1Das IGE bewahrt die Akten vollständig gelöschter Patente in geeigneter Weise während fünf Jahren nach der Löschung auf.

2Es bewahrt die Akten von Patentanmeldungen, auf die nicht eingetreten worden ist oder die abgewiesen oder zurückgezogen worden sind, in geeigneter Weise während fünf Jahren nach dem Nichteintreten, der Abweisung oder dem Rückzug, mindestens aber während zehn Jahren nach dem Anmeldedatum auf.

3Die Akten einer Stammanmeldung werden mindestens aufbewahrt, bis die Akten jeder aus ihr hervorgegangenen Teilanmeldung (Art. 57 PatG) vernichtet worden sind.

4Bildet ein Patent die Grundlage eines ergänzenden Schutzzertifikats, so werden die Akten des Patents mindestens bis zur Vernichtung der Akten des ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 161) aufbewahrt.

5. Titel: Patentregister

Art. 121 Register

1Das IGE führt ein Register der erteilten Patente.

2Die veröffentlichten Anmeldungen werden im Patentregister vorgemerkt. Mit der Patenterteilung gelten die vorgemerkten Angaben als eingetragen.

Art. 122 Einsichtnahme und Registerauszüge

1Das Patentregister steht jeder Person zur Einsichtnahme offen.

2Das IGE erstellt Auszüge aus dem Patentregister.

Art. 123 Inhalt

1Die Patente werden mit folgenden Angaben im Patentregister eingetragen:

a. der Patentnummer;

b. der Klassierung;

c. dem Titel der Erfindung, gegebenenfalls in der übersetzten Fassung (Art. 60 Abs. 4 PatG);

d. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Patentinhaberin;

e. dem Namen und Vornamen sowie dem Wohnsitz der Erfinderin oder des Erfinders, sofern sie oder er nicht auf die Nennung verzichtet hat;

f. dem Anmeldedatum;

g. der Anmeldenummer;

h. dem Datum der Patenterteilung;