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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
i. gegebenenfalls dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;
j. gegebenenfalls die beanspruchten Prioritäten und die Ausstellungsimmunitäten;
k. gegebenenfalls die Gutheissung eines allfälligen Antrags auf vollständige Sachprüfung;
l. gegebenenfalls das Einspruchsverfahren;
m. falls die Patentanmeldung aus der Teilung einer früheren Anmeldung hervorgegangen ist, die Anmeldenummer der Stammanmeldung;
n. die Nummer von ergänzenden Schutzzertifikaten und veröffentlichten Gesuche dazu, die sich auf dieses Grundpatent beziehen.
2Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Patentregister eingetragen:
a. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;
b. Änderungen im Bestand des Patents oder im Recht am Patent;
c. Änderungen der Adresse der Patentinhaberin;
d. Änderungen in der Person oder Adresse der Vertreterin oder des Vertreters.
3Die veröffentlichten Patentanmeldungen werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.
4Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.
Art. 124 Vormerkung und Eintragung im Patentregister
1Im Patentregister werden insbesondere vorgemerkt oder eingetragen:
a. Änderungen im Recht am Patent;
b. Änderungen des Zustellungsdomizils;
c. Änderungen in der Person der Vertreterin oder des Vertreters;
d. die Einräumung von Rechten sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden.
2Alle Änderungen müssen durch eine ausdrückliche Erklärung der bisherigen Anmelderin oder Patentinhaberin oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen werden. Vorbehalten bleiben Artikel 125 und 126. Die Beweisurkunden gehören zu den Akten.
3Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz kann von der Anmelderin oder Patentinhaberin sowie von der Lizenznehmerin gestellt werden.
4Solange eine ausschliessliche Lizenz im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen ist, werden für die gleiche Patentanmeldung oder das gleiche Patent keine weiteren Lizenzen vorgemerkt oder eingetragen, die mit der ausschliesslichen Lizenz nicht vereinbar sind.