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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5Eine Unterlizenz wird im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, wenn:
a. sie durch eine ausdrückliche Erklärung der vorgemerkten oder eingetragenen Lizenznehmerin oder durch eine andere genügende Beweisurkunde nachgewiesen wird; und
b. das Recht der Lizenznehmerin zur Einräumung von Unterlizenzen nachgewiesen wird.
Art. 125 Löschung von Drittrechten
Das IGE löscht auf Antrag der Anmelderin oder Patentinhaberin das zugunsten einer Dritten oder eines Dritten im Aktenheft vermerkte oder im Patentregister vorgemerkte oder eingetragene Recht, sobald eine ausdrückliche Verzichtserklärung der Dritten oder des Dritten oder eine andere genügende Beweisurkunde vorgelegt wird.
Art. 126 Vertreteränderungen
1Änderungen in der Person der Vertreterin oder des Vertreters werden im Aktenheft vermerkt und im Patentregister vorgemerkt oder eingetragen, sobald die Vollmacht für die neue Vertreterin oder den neuen Vertreter vorliegt.
2Die Bestellung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters gilt gegenüber dem IGE als Widerruf der Vollmacht der früheren Vertreterin oder des früheren Vertreters.
Art. 127 Berichtigungen
1Fehlerhafte Vormerkungen und Eintragungen werden auf Antrag der Anmelderin oder Patentinhaberin unverzüglich berichtigt.
2Beruht der Fehler auf einem Versehen des IGE, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.
6. Titel: Veröffentlichungen des IGE
Art. 128 Publikationsorgan
1Das IGE bestimmt das Publikationsorgan.
2Auf Antrag und gegen Kostenersatz erstellt das IGE Papierkopien von ausschliesslich elektronisch veröffentlichten Daten.
Art. 129 Patentschriften
Die Patentschriften werden unverzüglich nach der Patenterteilung veröffentlicht.