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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
7. Titel: Beschränkungen im Recht aus dem Patent
1. Kapitel: Landwirteprivileg
Art. 130
Die vom Landwirteprivileg erfassten Pflanzenarten sind in Anhang 1 der Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 200817 festgelegt.
2. Kapitel: Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte
Art. 131 Inhalt der Klage
1Ist das begünstigte Land Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), so muss die Klägerin oder der Kläger mit der Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte die Benachrichtigung des Rats für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums der WTO (TRIPS-Rat) beibringen, in der das begünstigte Land erklärt:
a. welche Menge des pharmazeutischen Produkts es zur Deckung seines Bedarfs benötigt;
b. dass es keine oder nur unzureichende Herstellungskapazitäten hat, sofern es sich nicht gemäss der Liste der Vereinten Nationen um eines der am wenigsten entwickelten Länder handelt;
c. dass es eine Zwangslizenz für die Einfuhr des pharmazeutischen Produkts gewährt, sofern dieses im begünstigten Land patentgeschützt ist.
2Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so muss die Klägerin oder der Kläger dem IGE eine der Benachrichtigung nach Absatz 1 entsprechende Erklärung einreichen.
3Die Benachrichtigung nach Absatz 1 und die Erklärung nach Absatz 2 erbringen für die darin enthaltenen Angaben vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen worden ist.
4Die Klage muss zudem folgende Angaben enthalten:
a. Nachweise über die erfolglos gebliebenen Bemühungen um Erteilung einer vertraglichen Lizenz (Art. 40e PatG);
b. die Produktionsmenge, welche die Klägerin oder der Kläger herzustellen beabsichtigt, sowie Mitteilungen über bereits erteilte Lizenzen, soweit sie oder er davon Kenntnis hat;
c. die Massnahmen, welche die Klägerin oder der Kläger zur Kennzeichnung der unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte zu treffen beabsichtigt (Art. 132);
d. die Internetadresse, unter der die Angaben nach Artikel 133 publiziert werden.