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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 132 Massnahmen zur Unterscheidung der Produkte

1Die Lizenzinhaberin oder der Lizenzinhaber muss die unter Lizenz hergestellten pharmazeutischen Produkte mit geeigneten Massnahmen besonders kennzeichnen.

2Als geeignete Massnahmen gelten insbesondere Hinweise, die auf der Verpackung und auf den Trägern des Produkts, wie Ampullen, Blisterstreifen und Behältern, sowie auf allen dazugehörigen Unterlagen angebracht werden und die angeben, dass das Produkt Gegenstand einer Zwangslizenz für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte ist und ausschliesslich zur Ausfuhr in das benannte Land bestimmt ist.

3Die Massnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf den Preis der Produkte haben.

Art. 133 Publikationspflicht der Lizenzinhaberin oder des Lizenzinhabers Die Lizenzinhaberin oder der Lizenzinhaber muss unmittelbar nach Erteilung der Lizenz folgende Angaben auf einer eigenen Internetseite oder auf der Internetseite der WTO publizieren:

a. den Namen der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;

b. die Produktionsmenge;

c. die begünstigten Länder;

d. Massnahmen zur Unterscheidung der unter der Lizenz hergestellten Produkte von patentgeschützten Produkten (Art. 40d Abs. 4 PatG).

Art. 134 Informations- und Notifikationspflicht des IGE

1Ist das begünstigte Land Mitglied der WTO, so teilt das IGE dem TRIPS-Rat die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d PatG mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Lizenzinhaberin oder des Lizenzinhabers;

b. die Namen der pharmazeutischen Produkte, für welche die Lizenz erteilt worden ist;

c. die Produktions- und Liefermengen;

d. die begünstigten Länder;

e. die Dauer der Lizenz;

f. die Internetadresse (Art. 131).

2Ist das begünstigte Land nicht Mitglied der WTO, so publiziert das IGE die Angaben auf seiner Internetseite.

3Die Gerichte stellen dem IGE die zur Erfüllung dieser Informations- und Notifikationspflicht notwendigen Angaben zu.