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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
8. Titel: Europäische Patentanmeldungen und europäische Patente
Art. 135 Geltungsbereich
1Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit Artikel 109 PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 136 Einreichung beim IGE
1Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz können als Anmelderin oder als Vertreterin oder Vertreter europäische Patentanmeldungen, mit Ausnahme von europäischen Teilanmeldungen, beim IGE einreichen.
2Das IGE vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag, an dem sie bei ihm eingegangen sind.
3Die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 29. November 200018 zu entrichtenden Gebühren sind unmittelbar an das EPA zu bezahlen.
Art. 137 Schweizerisches Register für europäische Patente und Aktenheft
1Zusätzlich zu den für schweizerische Patente vorgesehenen Angaben (Art. 123) werden in das schweizerische Register für europäische Patente (Art. 117 PatG) eingetragen:
a. die bei Erteilung im europäischen Patentregister vermerkten Angaben;
b. Angaben, die über das europäische Einspruchs-, Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren im europäischen Patentregister vermerkt werden.
2Das IGE übernimmt als Verfahrenssprache die Verfahrenssprache des EPA. Ist diese Englisch, so ist die Verfahrenssprache Deutsch, wenn die Patentinhaberin nicht Französisch als Verfahrenssprache verlangt.
3Das IGE führt für jedes europäische Patent, das für die Schweiz wirksam ist, ein Aktenheft. Für den Inhalt des Aktenhefts gilt Artikel 117 sinngemäss.
Art. 138 Patentzeichen
Bei europäischen Patenten mit Wirkung für die Schweiz besteht das Patentzeichen (Art. 11 PatG) aus dem Vermerk «CH/», gefolgt von der Patentnummer.
Art. 139 Umwandlung
1Wird eine europäische Patentanmeldung in eine schweizerische Patentanmeldung umgewandelt, so setzt das IGE der Anmelderin eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer folgende Handlungen vorzunehmen sind: