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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Zahlung der Anmelde- und Recherchegebühr sowie allfälliger Anspruchsgebühren (Art. 30 Abs. 2 und 43);

b. Einreichung der Übersetzung (Art. 123 PatG);

c. Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 13 PatG).

2Die bei der Umwandlung bereits fälligen Jahresgebühren werden nicht nachgefordert.

3Auf den Patentschriften, die aus der Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung hervorgehen, ist die europäische Patentanmeldung anzugeben.

Art. 140 Jahresgebühren

Für das europäische Patent sind alljährlich im Voraus Jahresgebühren an das IGE zu bezahlen, erstmals für das Patentjahr, das dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt folgt, frühestens jedoch ab Beginn des dritten Jahres nach der Patentanmeldung.

9. Titel: Internationale Patentanmeldungen

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 141

1Dieser Titel gilt für internationale Patentanmeldungen, für die das IGE Anmeldeamt, Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist.

2Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit Artikel 131 PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Kapitel: IGE als Anmeldeamt

Art. 142 Einreichung der internationalen Patentanmeldung

1Die beim IGE eingereichte internationale Patentanmeldung muss auf Deutsch, Französisch oder Englisch abgefasst sein.

2Das IGE verkehrt mit der Anmelderin auf Deutsch oder Französisch.

Art. 143 Übermittlungs- und Recherchegebühr

1Die Übermittlungsgebühr (Art. 133 Abs. 2 PatG) ist innert eines Monats nach dem Eingang der internationalen Patentanmeldung beim IGE zu bezahlen.

2Absatz 1 gilt sinngemäss für die Recherchegebühr. Die Höhe der Recherchegebühr richtet sich nach der Vereinbarung mit der für die Schweiz zuständigen internationalen Recherchebehörde. Das IGE veröffentlicht die Höhe der Recherchegebühr in geeigneter Weise.