Vorlage
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 47Fedlex · Vorlage
Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 144 Weitere Gebühren
1Die Bezahlung weiterer Gebühren richtet sich nach der Ausführungsordnung vom 19. Juni 197019 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag).
2Es gelten die im Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag angegebenen Gebührenbeträge.
Art. 145 Wiederherstellung des Prioritätsrechts
1Das IGE setzt die Anmelderin nach Massgabe der Regel 26bis.3 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag20 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn die Anmelderin trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung der Prioritätsfrist verhindert worden ist.
2Die Entscheidung des IGE ist endgültig.
3. Kapitel: IGE als Bestimmungsamt
Art. 146 Vorläufiger Schutz
Ist eine internationale Patentanmeldung nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder Englisch veröffentlicht worden, so kann nur der Schaden ab dem Tag geltend gemacht werden, an dem die Beklagte oder der Beklagte vom Inhalt der in eine dieser Sprachen übersetzten internationalen Patentanmeldung Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch seit der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung durch das IGE.
Art. 147 Eintritt in die nationale Phase
1Die Anmelderin muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum:
a. die Erfinderin oder den Erfinder schriftlich nennen;
b. die technischen Unterlagen angeben, die dem Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder geänderten Fassung zugrunde zu legen sind;
c. die Anmelde- und Recherchegebühr bezahlen;
d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache oder auf Englisch einreichen, sofern die internationale Patentanmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. Titel und Zusammenfassung müssen in jedem Fall in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden (Art. 60 Abs. 4 PatG);
e. gegebenenfalls ein Zustellungsdomizil bezeichnen (Art. 13 PatG);