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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
f. gegebenenfalls Angaben über die genetische Ressource und ihre Quelle, sowie das mit der genetischen Ressource assoziierte traditionelle Wissen und seine Quelle machen (Art. 60).
2Hat die Anmelderin die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nicht mindestens teilweise erfüllt, so gilt die internationale Patentanmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen. Erfüllt er sie teilweise, so setzt ihr das IGE zur Behebung allfälliger Mängel der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e eine Frist von drei Monaten.
3Werden die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–e nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 erfüllt, so tritt das IGE nicht auf die internationale Patentanmeldung ein.
Art. 148 Prioritätsrecht
1Um ein Prioritätsrechts geltend zu machen, muss die Anmelderin dem IGE innert der Frist nach Artikel 147 Absatz 1 den Prioritätsbeleg (Art. 53 Abs. 1) einreichen.
2Reicht die Anmelderin den Prioritätsbeleg nicht innerhalb der Frist ein, so setzt ihr das IGE eine Frist von drei Monaten, um dies nachzuholen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. Das Prioritätsrecht ist ebenfalls verwirkt, wenn der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht wird.
3Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst, so kann das IGE zur Beurteilung der Patentierbarkeit die Nachreichung einer Übersetzung in die Sprache der technischen Unterlagen verlangen. Das IGE setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht verwirkt.
4Das IGE setzt die Anmelderin nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag21 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn sie trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist.
Art. 149 Änderung der technischen Unterlagen
1Die Anmelderin kann die technischen Unterlagen innerhalb von drei Monaten, nachdem sie den Eintritt in die nationale Phase beantragt hat, einmal ändern. Die technischen Unterlagen dürfen nicht so geändert werden, dass der Gegenstand der geänderten Patentanmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen hinausgeht.
2Die geänderte Patentanmeldung wird dem ergänzenden Bericht über den Stand der Technik (Art. 139 PatG) zugrunde gelegt.