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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 150 Anspruchsgebühren

1Enthält die internationale Patentanmeldung überzählige Patentansprüche (Art. 43), so hat die Anmelderin für diese Ansprüche innerhalb der Frist nach Artikel 147 Absatz 1 Anspruchsgebühren zu bezahlen. Bezahlt sie diese nicht innerhalb der Frist, so setzt das IGE ihr eine Frist von drei Monaten.

2Bezahlt die Anmelderin die Anspruchsgebühren nicht oder nur teilweise, so werden die überzähligen Patentansprüche vom letzten an gestrichen. Nach dem Antrag auf Eintritt in die nationale Phase aufgestellte überzählige Patentansprüche gelten erst mit der Bezahlung der Anspruchsgebühren als eingereicht.

4. Kapitel: IGE als ausgewähltes Amt

Art. 151 Übersetzung der Anlagen zum internationalen vorläufigen

Prüfungsbericht

1Ist nach Artikel 138 Buchstabe d PatG eine Übersetzung einzureichen, so sind die Anlagen zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum in die gleiche schweizerische Amtssprache wie die der internationalen Patentanmeldung oder auf Englisch zu übersetzen.

2Wird die Frist nicht eingehalten, so räumt das IGE der Anmelderin eine Nachfrist von drei Monaten ein. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf die internationale Patentanmeldung ein.

Art. 152 Inhalt des Aktenhefts

Das Aktenheft einer internationalen Patentanmeldung enthält zusätzlich zum Inhalt nach Artikel 117 den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht sowie die allfälligen Übersetzungen nach Artikel 151.

Art. 153 Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Das IGE setzt die Anmelderin nach Massgabe der Regel 49ter.2 der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag22 gegen Bezahlung einer Gebühr in die Prioritätsfrist ein, wenn sie trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt an der Einhaltung der Prioritätsfrist verhindert worden ist.

22 SR 0.232.141.11