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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3. Teil: Ergänzende Schutzzertifikate
1. Titel: Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 154
1Dieser Titel gilt für ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (Zertifikate).
2Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.
3Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit der 4. Titel PatG oder dieser Titel keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2. Kapitel: Gesuch um Erteilung des Zertifikats
Art. 155 Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;
c. eine Kopie der vom Schweizerischen Heilmittelinstitut genehmigten Arzneimittelinformation.
2Für das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
Art. 156 Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin und gegebenenfalls deren Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. gegebenenfalls den Namen und Vornamen oder die Firma sowie Adresse und gegebenenfalls Zustellungsdomizil der Vertreterin oder des Vertreters in der Schweiz;
c. die Nummer des Patents, auf dem das Gesuch beruht (Grundpatent);
d. den Titel des Grundpatents;
e. das Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;
f. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels.