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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 157 Vormerkung und Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben im Register für ergänzende Schutzzertifikate vorgemerkt:

a. die Nummer des Gesuchs;

b. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Gesuchstellerin;

c. gegebenenfalls der Name und Vorname oder die Firma sowie die Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

e. die Nummer des Grundpatents;

f. das Datum der ersten Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt werden soll;

g. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels.

2Die Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats erfolgt unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist.

3. Kapitel: Prüfung des Gesuchs und Erteilung des Zertifikats

Art. 158 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für die Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 155 und 156 erfüllt sind.

2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

3Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Art. 159 Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats

1Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach den Artikeln 140b und 140c Absätze 2 und 3 PatG erfüllt sind.

2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt es der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

3Wird diese Frist nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch ab.

Art. 160 Erteilung des Zertifikats

Das Zertifikat wird vom IGE durch Eintragung ins Register für ergänzende Schutzzertifikate erteilt.