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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

j. gegebenenfalls das Datum der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;

k. gegebenenfalls das angepasste Datum des Ablaufs des Zertifikats;

l. gegebenenfalls das Datum der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats oder, bei Abweisung des Gesuchs, das Datum der Abweisung;

m. gegebenenfalls das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG);

n. gegebenenfalls das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;

o. gegebenenfalls das Datum des Widerrufs der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats.

2Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen:

a. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden;

b. Änderungen im Bestand des Zertifikats oder im Recht am Zertifikat;

c. Änderungen der Adresse der Zertifikatsinhaberin;

d. Änderungen in der Person oder Adresse der Vertreterin oder des Vertreters;

e. die Abweisung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats, das vorzeitige Erlöschen, die Nichtigerklärung und die Sistierung des Zertifikats.

3Die veröffentlichten Gesuche werden mit den entsprechenden Angaben vorgemerkt.

4Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.

5Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungsbehörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent. Die Eintragung des Zertifikats wird mit den entsprechenden Angaben ergänzt.

5. Kapitel: Jahresgebühren

Art. 164

1Für jedes angebrochene Jahr ist die volle Jahresgebühr für das entsprechende Jahr zu bezahlen.

2Die Jahresgebühren werden am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Laufzeit des Zertifikats beginnt. Wird das Zertifikat nach Ablauf der Höchstdauer des Grundpatents erteilt, so werden sie am letzten Tag des Monats fällig, in dem des Zertifikats erteilt worden ist.