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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Die allfällige Jahresgebühr für die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird zusammen mit den übrigen Jahresgebühren fällig, wenn das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer vor Beginn der Laufzeit des Zertifikates gutgeheissen worden ist. Wird das Gesuch später gutgeheissen, so wird die Jahresgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das IGE die Jahresgebühr einfordert.
4Die Jahresgebühren sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der jeweiligen Fälligkeit zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu bezahlen.
6. Kapitel: Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
1. Abschnitt: Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 165 Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1Das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst a PatG) eingereicht worden ist;
c. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe a PatG;
d. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG eingereicht worden ist, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht worden ist, das älter ist als das schweizerische.
2Für das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats ist eine Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.
Art. 166 Inhalt des Antrags
Der Antrag auf Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats muss zusätzlich zu den Angaben des Antrags auf Erteilung des Zertifikats (Art. 156) folgende Angaben enthalten:
a. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);
b. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde;
c. falls das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nicht zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des Zertifikats eingereicht wird: die Nummer des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder des erteilten Zertifikats und die Angaben nach Artikel 156 Buchstaben a und b.