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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 167 Ergänzung des Registereintrages

1Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird der Eintrag des Zertifikats im Register für ergänzende Schutzzertifikate durch folgende Angaben ergänzt:

a. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

b. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art. 140n Abs. 1 Bst. a PatG);

c. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde.

2Die Ergänzung erfolgt unverzüglich, nachdem das IGE auf das Gesuch eingetreten ist (Art. 158).

2. Abschnitt: Prüfung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats

Art. 168 Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs

1Nach Eingang des Gesuchs prüft das IGE, ob die Frist für die Einreichung eingehalten ist und ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 165 und 166 erfüllt sind.

2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt das IGE der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

3Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so tritt das IGE nicht auf das Gesuch ein.

Art. 169 Prüfung der Voraussetzungen für die Verlängerung der Schutzdauer

des Zertifikats

1Wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats beantragt, so prüft das IGE, ob die Voraussetzungen nach Artikel 140n PatG erfüllt sind.

2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so setzt das IGE der Gesuchstellerin eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der festgestellten Mängel.

3Wird die Frist nach Absatz 2 nicht eingehalten, so weist das IGE das Gesuch ab.

3. Abschnitt: Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats

Art. 170

1Die Schutzdauer des Zertifikats wird vom IGE durch Eintragung im Register für ergänzende Schutzzertifikate verlängert.

2Der Registereintrag des Zertifikats wird durch folgende Angaben ergänzt:

a. das angepasste Datum des Ablaufs des Zertifikats;